Interessenkonflikte können Versicherungsvermittler auch im Bereich der Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) treffen. Wie es dazu kommen kann und wodurch sich solche Interessenkonflikte vermeiden lassen, erklärt Christian Henseler, Geschäftsführer des Assekuradeurs CGPA Europe Underwriting GmbH, im Gastbeitrag für Versicherungsbote.de. Der VSH-Spezialversicherer bietet ausschließlich Berufshaftpflichtversicherungen für Versicherungsvermittler an.
Am geläufigsten ist in der Versicherungsbranche ein Interessenkonflikt wohl in der Rechtsschutzversicherung: Will der Versicherungsnehmer mit rechtlicher Unterstützung gegen einen Versicherer vorgehen, dessen Ablehnung im Schadensfall er beispielsweise als ungerechtfertigt ansieht, sollte die Rechtsschutzversicherung nicht beim gleichen Versicherer sein. Denn ansonsten finanziert diese einen Anwalt, der dann gegen den eigenen Versicherungskonzern vorgeht. Versicherungsmaklern ist dieses Konfliktpotenzial natürlich bestens bekannt und deshalb erfreuen sich Rechtsschutzversicherer, die sonst keine weiteren Versicherungssparten anbieten, großer Beliebtheit bei unabhängigen Vermittlern.
In der VSH für Versicherungsmakler ist es nicht viel anders, nur ist dies nicht so offensichtlich. Das Risiko eines Interessenkonflikts besteht immer dann, wenn Produkte eines Versicherers vermittelt werden, bei dem der Versicherungsmakler auch seine eigene VSH unterhält: Lehnt der Versicherer beispielsweise eine Schadensleistung des Endkunden ab und dieser nimmt anschließend wegen vermeintlicher Falschberatung seinen Versicherungsmakler in Anspruch, kommt der Schaden „durch die Hintertür“ wieder auf den Tisch des Versicherers. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.
In dieser Konstellation sind grundsätzlich alle Schäden von einem potenziellen Interessenkonflikt betroffen, bei denen sowohl der streitgegenständliche Vertrag als auch die VSH des Versicherungsmaklers beim gleichen Versicherer eingedeckt sind. Schadenbeispiele gibt es viele: Das kann sowohl die Unterlassung sein (beispielsweise die versehentliche Nichtweiterleitung einer Angebotsannahme oder die fehlende Kaskodeckung bei Vergabe einer evb) als auch die klassische Falschberatung. Ein ganz banales Risiko ist zum Beispiel bei einem Versichererwechsel gegeben, wenn der neue Vertrag eine schlechtere (oder gar keine) Deckung als der vorherige bietet.
Es ist also wie auch in der Rechtsschutzversicherung ein großer Vorteil, einen solchen potenziellen Interessenkonflikt von Anfang an zu vermeiden.