Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler: Schummelei des Vaters kostet Tochter BU-Schutz

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Ein wenig überraschender Beschluss des Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) bestätigt erneut, dass ein Berufsunfähigkeits-Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann, wenn im Antrag Gesundheitsfragen bewusst falsch beantwortet werden. Das Besondere: Dieses mal hat nicht die Versicherte selbst fehlerhaft Auskunft gegeben, sondern ihr Vater: Er schloss die Police ab, als sie noch minderjährig war.

Eine junge Frau hat den Schutz durch ihren Berufsunfähigkeits-Versicherer verloren, weil ihr Vater vor dem Vertragsabschluss bewusst falsche Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hatte. Demnach bestätigte dass das Oberlandesgericht Braunschweig, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann (OLG Braunschweig, 13.08.2020, Aktenzeichen 11 U 15/19).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Vater im Jahr 2011 für seine damals 15-jährige Tochter eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler abgeschlossen. Im Antrag wurde er auch nach Vorerkrankungen gefragt. Im Versicherungsformular hatte der Vater diese Frage mit "nein" beantwortet, obwohl die Tochter damals bereits seit zwei Jahren an einer Psycho- und Verhaltenstherapie, unter anderem wegen Entwicklungs- und Essstörungen, teilnahm.

Im Juli 2016 wollte der Vater die Versicherung in Anspruch nehmen, weil die Tochter aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage war, ihre Schullaufbahn fortzusetzen oder eine Berufsausbildung zu beginnen. Der Versicherer weigerte sich aber zu zahlen. Er trat vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück, nachdem er von den vorherigen psychischen Problemen der jungen Frau erfahren hatte.

Angaben des Vaters nicht glaubhaft

Das wollte der Vater nicht akzeptieren - und klagte gegen den Versicherer. Doch ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen, weil der Vater die Fragen im Versicherungsformular arglistig falsch beantwortet habe. Er habe sich zudem nicht darauf zurückziehen können, dass einige Störungen seiner Tochter seinerzeit ausgeheilt gewesen seien, denn im Wortlaut des Formulars sei eindeutig nach aufgetretenen Krankheiten in den letzten fünf Jahren gefragt worden. Die Therapien der Tochter lagen teils deutlich kürzer zurück.

In seiner Argumentation fiel dem Vater auch auf die Füße, dass er dem Gericht nicht glaubhaft machen konnte, nichts von den Problemen seiner Tochter gewusst zu haben. Er habe jedenfalls nicht plausibel darlegen können, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen sei, betonte der 11. Zivilsenat. Unter anderem hatte er behauptet, lediglich von der Lese- und Rechtschreibschwäche seiner Tochter gewusst zu haben. Dem widersprach, dass die behandelnde Therapeutin der Tochter in einer Stellungnahme versicherte, dass die Eltern sehr wohl in die Behandlung der emotionalen Störung und der Essstörung einbezogen gewesen seien.

Weil der Vater erkannt und gebilligt habe, dass die Versicherung den Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder nur zu anderen Konditionen geschlossen hätte, wenn sie von der Krankheit der Tochter gewusst hätte, sei ihm ein arglistiges Handeln vorzuwerfen. Damit konnte die Versicherung vom Vertrag zurücktreten. Das OLG bestätigte mit dem Beschluss ein Urteil des Landgerichts Göttingen.