Corona: Land Berlin muss Gastwirt nicht für Betriebsschließung entschädigen

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Müssen die Bundesländer Gastwirte entschädigen, weil ihnen infolge des Shutdowns Gewinne entgingen? Nein, antwortete das Landgericht Berlin in einem aktuellen Rechtsstreit. Und hält ein kleines Hintertürchen offen, dass manche Betroffene doch auf Entschädigung hoffen können.

Ein Gastwirt ist vor dem Landgericht Berlin damit gescheitert, Entschädigungen für Gewinne einzuklagen, die ihm infolge des teilweisen Corona-Shutdowns entgangen sind. Die 2. Zivilklammer hat in einer mündlichen Verhandlung vom 22. September 2020 die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Maßnahmen verhältnismäßig

Konkret forderte der Wirt rund 5.000 Euro für Gewinne, die ihm infolge der Corona-Maßnahmen wegfielen. Dabei brachte er vor, dass die Maßnahmen weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig gewesen seien. Konkret bezog er sich auf die Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. die „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 in Berlin“. In der Zeit vom 14. März bis zum 9. Mai 2020 war es den Berliner Gastronomen nur erlaubt, Speisen außer Haus zu verkaufen.

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Gastronom keinen Anspruch hat entschädigt zu werden. Die Anordnung, Gaststätten zur Corona-Prophylaxe zu schließen, sei rechtmäßig gewesen: und unter „besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage“ auch als verhältnismäßig anzusehen. Folglich muss das Land Berlin keine finanzielle Entschädigung leisten.

“Unzumutbares Sonderopfer“: Entschädigung nicht gänzlich ausgeschlossen

Das Landgericht hebt im Pressetext zum Urteil explizit hervor, dass es grundsätzlich möglich sei Gaststättenbetreiber auch für die Folgen einer rechtmäßigen Schließung zu entschädigen. Hierfür müssten die erlittenen Einschnitte als sogenanntes unzumutbares „Sonderopfer“ anzusehen seien.

Im konkreten Fall – so der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung – seien aber die durch die vorübergehende Gaststättenschließung erlittenen Nachteile regelmäßig nicht als ein solches unzumutbares Sonderopfer anzusehen und würden sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos bewegen.

Sollte das Urteil auch in den Berufungsinstanzen Bestand haben, bricht eine weitere Hoffnung für Gastronomen weg, für -oft- existenzbedrohende Ausfälle infolge der Corona-Restriktionen entschädigt zu werden. Tausende Gastronomen streiten sich mit ihrem Betriebsschließungs-Versicherer, weil das Gros der Branche nicht voll zahlen will, wenn die Firma infolge einer Corona-Allgemeinverfügung dichtmachen musste. Ob eine Klage erfolgreich ist, hängt hierbei vom konkreten Vertrag ab - in den unteren Instanzen gab es für die Klagenden bisher Erfolge und Niederlagen.