Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die nachgelagerte Besteuerung von Einkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen. Ob es bei diesen Regelungen zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung kommen kann, ist eine Streitfrage, die vor dem Bundesfinanzhof verhandelt werden sollte. Doch mit Urteilen ist in diesem Jahr wohl nicht mehr zu rechnen.
Werden Renten in verfassungswidriger Weise doppelt besteuert? Diese grundlegende Frage wurde in zwei Verfahren aufgeworfen, die beide ihren Weg zum Bundesfinanzhof fanden und dort anhängig sind (X R 33/19 und X R 20/19). Zum einen ging es dabei um ein Ehepaar, das während des gesamten Berufslebens pflichtversichert in der Rentenversicherung war. Die Beiträge seien größtenteils aus bereits versteuerten Einkommen entrichtet worden. Wenn nun die Altersrente nun zum Teil besteuert werde, läge verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor, so das Argument der Eheleute.
Der zweite Fall liegt etwas schwieriger. Unter „Tatbestand“ heißt es wörtlich bei der Vorinstanz: „Streitig ist, ob der Ertragsanteil (EA) von 20 % auf den gesamten Steigerungsbetrag Höherversicherung (HV) und welcher Besteuerungsanteil (BA) beim Anpassungsbetrag (Rürup-Rente) anzuwenden ist sowie die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Doppelbesteuerung bei 14 privaten Rentenversicherungen sowie der Rürup-Rente und der gesetzlichen Rente ohne Steigerungsbetrag HV vorliegt und ob, falls diese Fragen ganz oder teilweise zu bejahen wären, dies zu einer Änderung des angefochtenen Bescheides führt.“
Eigentlich sollte in dieser Angelegenheit noch in diesem Jahr Urteile des BFH gesprochen und damit Rechtssicherheit hergestellt werden. Doch darauf müssen die Beteiligten wohl länger als erhofft warten.
Zu diesen Beteiligten zählt mittlerweile auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das verteidigt erwartungsgemäß die Regelungen aus dem AltEinkG. Dagegen hatten sich insbesondere die FDP-Politiker Wolfgang Kubicki und Christian Dürr ausgesprochen. Letzterer hatte von einer "einer unverhältnismäßigen Belastung kleiner und mittlerer Einkommen" gesprochen, die verhindert werden müsse.
Der BFH hatte selbst eine Veröffentlichung der Urteile noch für dieses Jahr in Aussicht gestellt. Doch nun teilte das Gericht auf Anfrage der WirtschaftsWoche mit, dass eine Veröffentlichung der Urteile frühestens im Frühjahr 2021 erfolgen könne: „Es kommt allerdings zu Verzögerungen, da die Beteiligten von ihrem Recht, zu den Schriftsätzen der jeweils anderen Seite Stellung zu nehmen, Gebrauch machen. Dieser Schriftsatzaustausch ist bislang noch nicht abgeschlossen.“