Wer einen Riester-Vertrag abschließt, muss vorher über mögliche Kosten informiert werden. Einige Vertragsklauseln werden diesem Anspruch aber nicht gerecht, befanden zwei Landgerichte. Um welche Klausel es geht und wer sie in seinen Riester-Sparverträgen verwendet.
Kosten schmälern Rente. Deshalb sollten Sparer, die eine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge abschließen, vor Vertragsabschluss über die Kosten aufgeklärt werden. In der Praxis hat das wohl nicht funktioniert. So berichtet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, dass sich vermehrt Verbraucher über „plötzliche Gebühren“ für die Auszahlung laufender Riester-Sparverträge beschweren würden. Seit April diesen Jahres gehen die Verbraucherschützer dagegen vor, weil sie unzulässige Klauseln hinter dieser Vorgehensweise sahen.
Um welche Klausel es geht
Konkret geht es um eine vertragliche Bestimmung, die den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln soll. Diese Klausel lautet: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
„Aus dieser Klausel geht aber weder hervor, in welcher Höhe Kosten verlangt werden, noch wer diese dann in Rechnung stellt“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „derart unbestimmte Klauseln sind klar rechtswidrig.“ Eine solche Klausel könne dazu führen, dass bei den dann unterbreiteten Vertragsangeboten für eine Leibrente hunderte von Euro als Kosten abgezogen werden, die dann bei der Auszahlung der Rente fehlen würden, so die Verbraucherzentrale.
Die betroffene Klausel wird nach Angaben der VZ Baden-Württemberg sowohl in Riester-Sparverträgen der Sparkassen als auch in VR-RentePlus-Verträgen der Volks- und Raiffeisenbanken verwendet. Die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer wurde nun in ersten Urteilen von Landgerichten bestätigt (LG Kaiserslautern, Az. 2 O 850/19 vom 14.08.20 sowie LG Dortmund, Az.25 O 8/20 vom 01.09.20, beide nicht rechtskräftig).
Für Betroffene hält die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf ihrer Internetseite einen Musterbrief und Informationen zum weiteren Vorgehen bereit, mit dem sie sich gegen rechtswidrige Abschluss- und Vermittlungskosten wehren können.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war bereits in der Vergangenheit erfolgreich gegen Riester-Sparpläne von Sparkassen vorgegangen. Dabei ging es u.a. um Zinsanpassungsklauseln.