Unterlassungen zählen zu den häufigsten Ursachen von Haftpflichtfällen in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Für Einzelvermittler ist das Risiko ungleich größer als bei mittelständischen Betrieben, warnt Christian Henseler, Geschäftsführer des Assekuradeurs CGPA Europe Underwriting GmbH, im Gastbeitrag für Versicherungsbote.de.
Der jüngst regulierte Schadenfall der CGPA ist insofern besonders interessant, da hier die nachstehende Klausel zur Diskussion kam, die in allen Versicherungsbedingungen enthalten ist und immer dann greift, wenn es sich um eine Unterlassung handelt: Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Wechselt der Versicherungsmakler zwischen dem Zeitpunkt des ursprünglichen Vergessens und dem Bekanntwerden des Schadens seinen VSH-Anbieter, so kann der ehemalige VSH-Versicherer den Standpunkt vertreten, der Verstoßzeitpunkt falle in die Vertragslaufzeit des neuen Versicherers. Denn theoretisch hätte gemäß der oben zitierten Klausel die versäumte Handlung noch am Vortag des Schadenereignisses nachgeholt werden können.
Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsmakler seinem Kunden im Jahr 2015 Alternativangebote zur bestehenden Hausratversicherung unterbreitet. Diese Hausratversicherung hatte er dem Kunden selbst verkauft, als er noch kurz zuvor als Ausschließlichkeitsvertreter tätig war. Zwischenzeitlich hatte er den Status geändert und wollte seinem Kunden, der zwischenzeitlich einen Maklervertrag unterschrieben hatte, nun ein Angebot mit besseren Bedingungen unterbreiten. Der Kunde nahm eines der Angebote an und bat um weitere Veranlassung, was jedoch nicht geschah (= versäumte Handlung). Der Vorgang wurde vergessen und auch der Kunde kam diesbezüglich nicht mehr auf den Makler zu.
2018 später wechselte der Versicherungsmakler mit seiner VSH-Versicherung zu CGPA. Im Jahr 2020 kam es dann zu einem Einbruchschaden bei dem Kunden des Versicherungsmaklers. Die aus dem Gartenhaus entwendeten Fahrräder und Sportgeräte waren in der Hausratversicherung, die immer noch bei dem ehemaligen Arbeitgeber des Versicherungsmaklers lief, nicht versichert. Sie wären jedoch versichert gewesen, hätte der Versicherungsmakler die Angebotsannahme des Kunden im Jahr 2015 ordnungsgemäß weitergeleitet.
Der Versicherungsmakler wandte sich zunächst an seinen damaligen Versicherer, der die Angelegenheit umfangreich prüfte, letzten Endes dann aber auf die oben genannte Klausel Bezug nahm und den Makler an dessen neuen VSH-Versicherer verwies. CGPA beauftragte daraufhin die Kanzlei Michaelis mit dem Schadenfall. Diese konnte dann auch den Vorversicherer in einem einvernehmlichen Gespräch dazu bewegen, sich kulanterweise mit 50% an dem Schaden zu beteiligen. Letztlich war der Makler noch 3 Jahre, also bis zum Jahre 2018, bei dem ehemaligen Versicherer versichert und in dieser Zeit ist ihm das Versäumnis nicht mehr aufgefallen. Es war so gut wie auszuschließen, dass der Versicherungsmakler sich in der Folgezeit noch daran erinnern würde. CGPA hat die verbleibenden 50% des Schadens übernommen.