Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde auch der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur bAV eingeführt. Dieser greift bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, ab Januar 2022. Vermittler sollten deshalb aktiv werden.
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur bAV soll helfen, Betriebsrenten attraktiver zu machen und die Verbreitung dieses wichtigen Altersvorsorge-Bausteins zu erhöhen. Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01. Januar 2019 abgeschlossen wurden, greift diese Vorschrift ab 2022.
Vermittler sollten also spätestens jetzt auf ihre Mandanten zugehen und Fragen wie diese mit den Unternehmen klären:
- Welche Auswirkungen hat das Wort ‚zusätzlich‘ im Betriebsrentengesetz?
- Ersetzen die pauschalen 15 Prozent die freiwilligen Leistungen oder müssen (können, sollen) sie zusätzlich gezahlt werden?
- Stehen innerbetriebliche Regelungen der Gesetzeslage entgegen?
Das bekräftigt auch Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme, gegenüber Versicherungsbote: „Vor dem Hintergrund, dass ab dem 01.01.2022 alle Bestandsverträge (vor dem 01.01.2019 abgeschlossen) in der Entgeltumwandlung einen Anspruch auf die mindestens 15% Zuschuss aus der SV-Ersparnis haben, müssen alle Arbeitgeber bestehende Vereinbarungen auf den Prüfstand stellen. Eine Umfrage, die wir gemeinsam mit dem DIA 2018 unter den deutschen bAV-Anbietern durchgeführt haben, hat ergeben, daß ein Großteil der bestehenden Versicherungsverträge bei Direktversicherungen und Pensionskassen nicht erhöht werden können. Im Zweifelsfall muß dann die Zuschussregelung arbeitsrechtlich gelöst werden, dazu braucht es einen Rechtsberater“, so Rehfeldt. Er warnt auch vor den Folgen, falls der Zuschuss nicht ab 01.01.2022 gezahlt wird. Den Arbeitgebern würden dann Monat für Monat Haftungsvolumina für nicht gezahlte Beiträge, entgangene Zinserträge und womöglich reduzierte Versorgungsansprüche drohen.
Rechtsdienstleister im Netzwerk des Vermittlers
Zu beachten bleibt also, dass die betriebliche Altersversorgung (bAV) mehrere Rechtsgebiete berührt. Ist man sich dessen nicht bewusst, können sich - gleich, welcher Durchführungsweg - Fehler einschleichen, die zum Teil fatale Folgen haben können. Fehlt z.B. bei Pensionszusagen ein Gesellschafterbeschluss oder ist die Verpfändungsvereinbarung fehlerhaft, kann der Geschäftsführer bei Insolvenz vor dem Nichts stehen. Weitere häufige Fehler nannte Heike Dannenberg, auf bAV spezialisierte Rechtsberaterin bei der Kanzlei Kolodzik aus Heilbronn, im Interview mit Versicherungsbote:
- Mitunter führen fehlerhafte Formulierungen in den Zusagen zur Nicht-Anerkennung. Das wiederum verursacht erhebliche steuerrechtliche Probleme.
- Bei Zusagen über Direktversicherungen oder Pensionskassen muss neben der Versicherungspolice auch die arbeitsrechtliche Grundlage in Form einer Versorgungszusage dokumentiert werden. Das dient auch dem Schutz des Arbeitgebers.
- Fehlen Versorgungszusagen oder sind sie falsch ausgefüllt, greift für den Arbeitnehmer der volle Schutz des Betriebsrentengesetzes. Für den Arbeitgeber bedeutet das meistens höhere Ansprüche als ursprünglich eingerichtet.
Die Versicherer unterstützen die Vermittler zwar nach Kräften: etwa mit bAV-Kompetenz-Teams, festen Ansprechpartnern und hohem Servicelevel. Doch stößt das mitunter an Grenzen. Geht es nämlich um individuelle rechtliche Beurteilungen und Lösungen, handelt es sich um Rechtsdienstleistung, die Vermittler, Versicherer oder Steuerberater nicht anbieten dürfen.
Vermittler sind deshalb gut beraten, kompetente Rentenberatungsgesellschaften oder andere spezialisierte Rechtsdienstleister zu ihrem Netzwerk zu zählen und auch einzubinden.