BaFin will Sparkassen zu Zinsnachzahlungen zwingen

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Trotz des BaFin-Vorstoßes und der drohenden Allgemeinverfügung zeigen die Sparkassen kein Entgegenkommen. Im Gegenteil: In einem Statement zur Anhörung hält der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) weiterhin daran fest, dass die Zinsanpassungen rechtens waren. "Verträge mit variablen Zinsen müssen für den Fall der Veränderung der Marktzinsen einen Anpassungsmechanismus enthalten, der die Risiken fair und gleichmäßig zwischen den Parteien verteilt. Nach unserer Auffassung wurde die Rechtsprechung des BGH von 2004 seitdem angemessen in den betroffenen und späteren Prämiensparverträgen umgesetzt", argumentiert der DSGV.

Wie ist der variable Zins zu errechnen?

Streitpunkt ist vor allem, wie die Zinsen bei Prämiensparverträgen (laut BGH-Urteil von 2004) konkret anzupassen sind. Die BaFin beruht sich auf das bereits angesprochene Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden von April 2020. Es stelle etwa klar, "dass die Verzinsung sich an einem angemessenen, langfristigen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren muss und monatlich anzupassen ist. Als angemessen sieht das OLG Dresden beispielsweise die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank WX 4260 (damalige Bezeichnung) an", schreibt die Behörde.

Hierbei geht es auch darum, in welcher Art der variable Zins eines langfristigen Sparvertrages auf den Referenzzins Bezug nehmen muss. Die BaFin fordert mit Verweis auf den Bundesgerichtshof, dass der anfängliche relative Abstand zwischen Vertragszins und Referenzzins über die gesamte Vertragslaufzeit beizubehalten ist. Dies entspreche den Interessen beider Parteien und der Struktur eines langfristigen Sparvertrags.

Liegt zum Beispiel der Vertragszins zu Beginn der Laufzeit bei vier Prozent und der Referenzzinssatz bei fünf Prozent, muss die Bank über die gesamte Laufzeit 4/5 bzw. 80 Prozent des Referenzzinses an den Kunden weitergeben. Weil sich die Sparkassen dabei an zehnjährigen Referenzsätzen der Bundesbank orientieren müssen, dürften sie Zinssenkungen nicht so schnell an die Verbraucher weiterleiten. Die Sparkassen lehnen das ab: Relative Zinssätze seien "intransparent und für die Kunden praktisch nicht zu berechnen". Die Forderung sei praxisfern.

"Vorgehen der BaFin rechtlich unangemessen"

Eine Einigung ist nicht in Sicht: Im November scheiterte bereits ein runder Tisch, bei dem sich Vertreter der Finanzaufsicht, Sparkassen und Verbraucherschützer um eine Lösung des Konfliktes bemüht haben. Nun attackieren die Sparkassen die BaFin sogar. "Ein Rechtsstaat zeichnet sich durch Gewaltenteilung aus. Die Exekutivdirektion Wertpapieraufsicht der BaFin sollte sich deshalb nicht an die Stelle von Gerichten setzen und zivilrechtliche Streitfragen selbst entscheiden wollen. Wir halten dieses Vorgehen deshalb für rechtlich unangemessen und für überflüssig", positioniert sich der DSGV. Der Lobbyverband verweist darauf, dass eine höchstrichterliche Entscheidung hinsichtlich der Musterfeststellungsklage noch aussteht.