Als besondere Versicherungsart bezieht sich der GDV auf Restschuldversicherungen. Verträge also, die einen Kreditnehmer für den Fall absichern, dass sie einen Kredit oder eine Hypothek nicht mehr bezahlen können: etwa wegen Arbeitslosigkeit oder bei Tod eines Angehörigen. „Der vorgesehene Mustertext sollte neutral ausgestaltet sein, so dass er – in Bezug auf die Restschuldversicherung – sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die versicherte Person passt“, schreibt der Verband.
Das Problem: Bei den höchst umstrittenen Restschuld-Policen ist oft der Versicherte selbst nicht Versicherungsnehmer. Es handelt sich um Gruppenverträge: Die Bank selbst tritt als Versicherungsnehmer auf, während die Kundin bzw. der Kunde lediglich den Schutz des Vertrages genießt. Entsprechend erhalten die Verbraucher oft keinen Versicherungsschein. Laut dem vorliegenden Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums ist aber vorgesehen, dass die Widerrufsfrist beginnt, sobald der Versicherungsschein ausgehändigt wurde.
“Diesbezüglich sollte berücksichtigt werden, dass die versicherte Person eines Vertrages nach § 7d VVG – die ebenso wie der Versicherungsnehmer über das Widerrufsrecht zu belehren ist – keinen Versicherungsschein erhält und dessen Aushändigung daher kein für den Beginn der Widerrufsfrist entscheidendes Kriterium darstellt“, argumentiert der Verband.
Weil die Restschuldversicherung eine Sonderform darstellt, habe der Gesetzgeber dieses Segment bereits entsprechend normiert, berichtet der GDV: Unter anderem muss die versicherte Person über ihr Widerrufsrecht eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform belehrt werden. Auch das Produktinformationsblatt ist dann erneut auszuhändigen. Soeben erst hat das Bundeskabinett einen Provisionsdeckel für Restschuld-Policen verabschiedet, weil Provisionsexzesse hier für Ärger und Empörung sorgten: horrende Provisionen über 50 Prozent des Beitrages sind bisher branchenüblich.
Sorge: Auswirkung auf Bestand
Es sollte darüber hinaus eine Klarstellung erfolgen, dass das für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ lediglich Verbrauchern auszuhändigen ist, so eine weitere Forderung des Verbandes - die er nicht weiter erklärt. Ober er hier befürchtet, dass auch Gewerbekunden bzw. Vermittlerinnen und Vermittler eine solches Informationsblatt erhalten, geht aus dem Text nicht hervor.
Von einer Änderung des § 8 Abs. 5 VVG sollte abgesehen werden, um keine Rechtsunsicherheiten für Bestandsverträge zu schaffen. Paragraph 8 ist der Passus im Versicherungsvertragsgesetz, der das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers regelt. Unter anderem heißt es in Absatz 5, eine zu erteilende Belehrung "genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird". Auch darf der Versicherer in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen.