Die Absenkung des Höchstrechnungszinses wirkt sich auch auf die Berufsunfähigkeitsversicherung aus. Deren Prämien könnten bald deutlich anziehen, ergab eine Anbieter-Befragung des VersicherungsJournals.
Zum 01. Januar beträgt der Höchstrechnungszins (HRZ) in der Lebensversicherung 0,25 Prozent (Versicherungsbote berichtete). Damit ändern sich auch die Kalkulationsgrundlagen in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Doch mit welchen Folgen genau? Das wollte das VersicherungsJournal (VJ) wissen und befragte 57 Anbieter, von denen 31 Unternehmen antworteten. Darunter u.a. Axa, Basler, die Bayerische, Dialog, Ergo, Gothaer, HanseMerkur, HDI, LV 1871, die Stuttgarter und Zurich.
Wie das VersicherungsJournal schreibt, ist bei den meisten Anbietern noch der Höchstrechnungszins von 0,9 Prozent Kalkulationsgrundlage. 60 Prozent der Unternehmen werden ihre Produkte erst zum Jahreswechsel 2021/22 neu kalkulieren, so ein Umfrage-Ergebnis. Allerdings: „Viele Marktteilnehmer nehmen die Rechnungszinsabsenkung zum Anlass, sich preislich neu zu positionieren“, erinnert sich die Ergo gegenüber VJ - und ist damit nicht allein. Der Auswertung zufolge geht ein Großteil der Branche von Preissteigerungen im BU-Geschäft aus: „Fast 80 Prozent der befragten Lebensversicherer, die schon eine Einschätzung zur HRZ-Senkung geben wollten, gehen davon aus, dass die Beiträge in der BU steigen“, schreibt das VJ.
Weniger Einigkeit besteht bei der Frage, wie hoch mögliche Preissteigerungen ausfallen. So gehen einige Versicherer von einer Steigerung von durchschnittlich sechs Prozent aus (HanseMerkur, Ergo). Die Stuttgarter hält bis zu zehn Prozent Mehrbeitrag für möglich.
Doch die VJ-Erhebung zeigt auch: Prämienerhöhungen sind nicht die einzige Reaktions-Möglichkeit der Versicherer auf die Zinsabsenkung. Bedingungsänderungen und Anpassungen bei der Berufseinordnung könnten ebenso Folgen sein.
Rechnungszinsänderung in der Praxis
Dass es zu Prämienerhöhungen kommen kann, wenn der Höchstrechnungszins abgesenkt wird, hat folgende Ursache: Versicherer bauen für den den Fall der Berufsunfähigkeit ein Finanzpolster in Höhe der voraussichtlichen Leistungen auf. Dieser Kapitalstock wird in Abhängigkeit vom Höchstrechnungszins verzinst. Fällt dieser niedriger aus, steigen die Beiträge.
Da die HRZ-Absenkung nur Neuverträge betrifft, wird im Vertrieb gern damit gearbeitet, sich durch BU-Abschluss vor Zinssenkung noch die derzeitigen Kalkulationsgrundlagen zu sichern.