Anfang Juli will die Deutschen Rentenversicherung die ersten Grundrente-Bescheide verschicken: zunächst für Neurentnerinnen und -rentner. Doch der Bestand an Altersrentnern muss sich teils noch bis Ende 2022 gedulden.
Seit Jahresbeginn 2021 ist die Grundrente in Kraft. Doch wer Anspruch hat, musste sich bisher gedulden: Angedacht ist, dass die Rentenversicherungs-Träger mit den Finanzämtern automatisch die Daten austauschen und feststellen, wem das Extra zugesteht. Die notwendige Infrastruktur für den notwendigen Datenabgleich muss erst aufgebaut werden, es fehlte an Personal und Technik. Ausgezahlt wurde sie bisher noch nicht.
Nun soll Bewegung in die Sache kommen: Wenn zunächst auch erst langsam. Von Juli an werden die ersten Grundrente-Bescheide verschickt, so bestätigte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) am Freitag laut einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“. Zunächst nur an Neurentnerinnen und -rentner, die ab Juli in den Ruhestand wechseln.
Die Bestands-Rentnerinnen und Rentner müssen sich folglich noch gedulden: und zwar mitunter recht lange. Denn die letzten Bescheide sollen erst Ende 2022 an die Ruheständler verschickt werden. Dennoch muss keiner Sorge haben, dass ihm Geld verloren geht. Die Grundrente wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 nachgezahlt. Im Schnitt erhalten die Berechtigten 77 Euro mehr.
Automatischer Abgleich der Einkommen mit Finanzämtern
Mit der Grundrente will die Bundesregierung die Altersbezüge langjähriger Geringverdiener aufbessern. Anspruch auf das Rentenplus soll haben, wer mindestens 33 Jahre an Beitragszeiten für Beschäftigung, Erziehung oder Pflege vorweisen kann. Nach Schätzungen der Bundesregierung sollen im ersten Jahr 1,3 Millionen Menschen davon profitieren. Sie war ein Lieblingsprojekt der SPD in der ablaufenden Legislaturperiode: Eines, das erst nach viel Streit und Verzögerung in der Großen Koalition umgesetzt wurde.
Denn die Unionsparteien bemängelten die lückenhafte Finanzierung: rund 1,3 Milliarden Euro pro Jahr werden für die Grundrente benötigt, so schätzt die Bundesregierung. Zudem wurde darüber gestritten, ob und in welchem Umfang Einkommen auf die Grundrente angerechnet werden. Sie soll die Lebensleistung der Bezugsberechtigten honorieren, der Gang zum Sozialamt soll ihnen erspart bleiben.
Ein völliger Verzicht auf die Prüfung der Bedürftigkeit hätte aber dazu geführt, dass auch gut abgesicherte und wohlhabende Ruheständler von der Grundrente profitiert hätten, wenn sie die Bedingungen erfüllen: auch, wenn sie auf das Extra-Geld gar nicht angewiesen sind. Das hätte die Kosten weiter nach oben getrieben.
Union und SPD einigten sich auf einen Kompromiss: Nun ist eine Einkommensprüfung vorgesehen. Hierfür sollen die Rentenversicherungs-Träger automatisch die Daten mit den Finanzämtern abgleichen, um zu schauen, was an weiteren Einkommen da ist. Für den Bezug der neuen Rente soll ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Paare gelten – bis zu dieser Höhe wird die neue Rente im vollen Umfang gezahlt. Einkommen über dieser Grenze sollen zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet werden. Voll angerechnet wird die Grundrente schließlich auf Einkommen ab 1.600 Euro für Alleinstehende und 2.300 Euro für Paare. Extra beantragt werden muss die Grundrente nicht.
Die notwendige Infrastruktur fehlte
Doch die DRV hat im Herbst des letzten Jahres zu verstehen gegeben, dass sie nicht über die notwendigen Ressourcen für die Grundrente nicht verfügt: bis zu 1.000 zusätzliche Mitarbeiter seien nötig, zudem müsse die IT-Infrastruktur für den automatischen Abgleich der Finanzamt-Daten geschaffen werden. Dies ist auch der Grund für die Verzögerungen. Daten von rund 26 Millionen Ruheständlern müssen abgeglichen werden. Nach den Neurentnern sollen nun zunächst ältere Jahrgänge angeschrieben werden, dann jüngere Bestandsrentner: ein Prozedere, dass sich bis Ende 2022 streckt.
Ein Problem: Auch mit der Grundrente werden viele leer ausgehen. Es sollen "diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei ,Minijobbern‘ der Fall ist", hieß es hierzu bereits in der Gesetesvorlage. Das Einkommen während der Erwerbstätigkeit darf folglich für die Dauer der maßgebenden Beitrags-Jahre im Schnitt nicht unter 30 Prozent des jährlichen Durchschnittseinkommen aller Versicherten liegen, um Anspruch auf Grundrente zu haben.