Gelingt es Versicherern, Bedingungen der Betriebsschließungsversicherung klar, verständlich und wirksam zu formulieren? Diese Frage stand im Zentrum zweier Fälle, die vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe verhandelt wurden. Die Antwort der Richter: Ja und nein.
Bei ihrer Weigerung, Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung (BSV) zu erbringen, argumentieren Versicherer, die BSV sei nie für einen Pandemiefall und flächendeckende Präventiv-Schließungen konzipiert gewesen. Aus Sicht des Versicherers muss das Risiko berechenbar bleiben. Dafür hat er beispielsweise die Möglichkeit, den Versicherungsschutz durch das Bedingungswerk zu begrenzen. Die Frage ist: Gelingt auch eine wirksame Einschränkung?
Versicherer muss 60.000 Euro zahlen
Im ersten Fall, der vor dem OLG Karlsruhe verhandelt wurde, ging es um die Schließung eines Heidelberger Hotels mit angeschlossener Gaststätte. Die Betriebsschließungsversicherung für das Objekt wurde zum 01. Januar 2020 abgeschlossen. In den Bedingungen versucht der Versicherer, den Versicherungsschutz auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Erregern einzuschränken. Dafür wird mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entschädigung für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“ geleistet wird, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene Katalog auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ verweist. Die Covid-19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Krankheitserreger sind dort nicht aufgeführt.
Nun mussten sich die Richter in den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hineinversetzen und mit dessen Augen die Versicherungsbedingungen lesen. Ergebnis: Durch die wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz werde der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Die Einschränkungen auf einen abschließenden Katalog werde nicht deutlich genug vor Augen geführt, so die Richter. Der Versicherungsnehmer könne auch nicht erkennen, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen bereits bei seiner Erstellung nicht mehr dem Stand des Infektionsschutzgesetzes entsprach und der gewährte Versicherungsschutz darüber hinaus maßgeblich von dem Verständnis meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz mit den dort in §§ 6 und 7 IfSG enthaltenen Generalklauseln abweicht.
Damit verstieß die Klausel gegen das Transparenzgebot und sei unwirksam, urteilten die Karlsruher Richter. Da eine Meldepflicht der Covid-19-Krankheit bzw. von SARS-CoV-2-Krankheitserregern nach den Generalklauseln in §§ 6 und 7 IfSG – unabhängig von der späteren ausdrücklichen Aufnahme in die Listen des Infektionsschutzgesetzes – bereits zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles im März 2020 bestand, war die Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie auch vom Versicherungsumfang umfasst.
Die Richter stellten zudem klar, dass der Versicherungsschutz sich nicht auf behördliche Einzelfallanordnungen bei im Betrieb aufgetretenen Infektionen beschränkt, sondern auch den Lockdown durch Verordnung der Landesregierung mit Wirkung zum 21. März 2020 umfasst. Diese Verordnung habe sich trotz der noch möglichen begrenzten Beherbergung von Geschäftsleuten oder dem noch möglichen Außer-Haus-Verkauf von Speisen faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt, so die Richter.
Die Vorinstanz, das Landgericht Heidelberg, wies die Klage noch ab (Az.: 2 O 156/20). Dieses Urteil änderte das OLG nun teilweise ab und verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung von 60.000 Euro.
Fall 2: Bedingungen entsprechen Transparentgebot
Damit ist aber noch kein Ende der juristischen Auseinandersetzung gegeben. Denn andere Oberlandesgerichte waren in vergleichbaren Fällen zu anderen Einschätzungen gelangt. Tobias Strübing, Partner der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte und Fachanwalt für Versicherungsrecht begrüßte das Karlsruher Urteil vor diesem Hintergrund. „Nachdem jüngst mehrere Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen zu erkennen gegeben haben, dass kein Versicherungsschutz bestehen soll, ist dieses Urteil umso mehr zu begrüßen. Es zeigt, dass die rechtliche Entwicklung weiterhin sehr dynamisch ist. Letztlich wird abschließend darüber der Bundesgerichtshof entscheiden. Wir sind optimistisch, dass auch der BGH die so auch von Beginn an durch uns vertretene Rechtsauffassung bestätigen wird.“
Die Richter des OLG ließen die Revision dieses Falles zu: „wegen grundsätzlicher Bedeutung und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“, wie es aus Karlsruhe hieß.
Fall 2: Bedingungen entsprechen Transparentgebot
Im zweiten Fall (Az.: 12 U 11/21) wurde eine solche Revision zum BGH nicht zugelassen. Zu der streitgegenständlichen Klausel wurden weder in der Fachliteratur noch in der Rechtsprechung abweichende Auffassungen vertreten, führten die Richter zur Begründung aus.
In diesem Fall begehrte eine Hotel- und Gaststättenanlage in Hessen Versicherungsschutz aus einer 2019 abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung. Die dortigen Versicherungsbedingungen erwähnen das Infektionsschutzgesetz allerdings an keiner Stelle. Dass ausschließlich die im Vertrag erwähnten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsfall auslösen, wird sogar mit einer Überschrift hervorgehoben.
Die Karlsruher Richter bestätigten das Urteil der Vorinstanz (LG Mannheim; Az.: 11 O 113/20) und entschieden, dass bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung in Folge der Corona-Pandemie besteht.
Angesichts der eindeutig gefassten Klausel sei die Risikobegrenzung durch den abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern weder mehrdeutig noch überraschend, so die Richter. Die Klausel begründe auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil sie – anders als im ersten Fall – den Anforderungen des Transparenzgebotes entspricht und auch darüber hinaus nicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.