Weil Versicherer nämlich nach § 6 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zur Beratung verpflichtet sind, wenn Versicherte diese erkennbar benötigen, lag in der nicht weiter erläuterten Freigabe eine Verletzung dieser Beratungspflicht vor. Daher läge darin stattdessen eine Beweisvereitelung durch den Versicherer. Folge ist dann allerdings auch nicht, dass der Beweis durch den Versicherungsnehmer für jedweden behaupteten Schaden als erbracht anzusehen ist. Der eigentlich dem Versicherungsnehmer obliegende volle Schadensbeweis allerdings war diesem nicht mehr zumutbar. Sonst könne sich jeder Versicherer durch eine fehlerhafte Beratung bei Freigabe seiner Pflicht zur Versicherungsleistung entziehen.
Keine Beweisvereitelung bei Möglichkeit der Beweissicherung durch selbständiges Beweisverfahren
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 226/13) entschied, daß im Falle einer durch die Gegenseite vereitelten Beweisführung, eine Beweisaufnahme nicht gänzlich unterbleiben kann. Vielmehr sind zunächst die (ggf. ergänzend) angebotenen Beweise der beweispflichtigen Partei zu erheben. „Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.“
Der Schadensregulierer des Versicherers als potentielle Falle für den Versicherungskunden?
Vorbeugend können Versicherte sich durch einen selbst beauftragten Privatgutachter unterstützen lassen – wobei dessen Kosten am Ende möglicherweise den Schaden nur zunächst erhöht. Eine von manchen Versicherern empfohlene eigene genaue Bilddokumentation des Schadens und aller geschädigten Gegenstände ist angesichts der Möglichkeiten moderner Bildbearbeitungssoftware von zweifelhaftem Wert – Zeugen helfen, soweit sie sich dann auch erinnern können.
Chance für Versicherer, sich erheblichen Aufwand bei der Schadensregulierung zu ersparen
Erfolgreich aber können Versicherer bei Kunden von Versicherungsmaklern lediglich die Freigabe erklären und diesem die Beratung überlassen. Wenn der Maklerkunde dann mit der Schadenbeseitigung beginnt, kann sich der deshalb nicht selbst zur Beratung verpflichtete Versicherer stets wirksam auf dessen Beweisvereitelung berufen und so Leistungen verweigern, soweit der Geschädigte nun den Schaden nicht mehr beweisen kann. Die Maklerhaftung wegen der dafür ursächlichen fehlerhaften Beratung allerdings geht dann mangels beweisbarem Schaden ebenso ins Leere.
*von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www. fiala.de)
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Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).