Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden ab dem 1. Januar 2022 voraussichtlich nicht komplett nach oben korrigiert. Insgesamt werde es nur leichte Veränderungen geben.
Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 stehen fest und wurden im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 veröffentlicht. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor. Der Entwurf wird im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet werden, wobei es in der Regel zu keinen Änderungen mehr kommt.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern sogar minus 0,34 Prozent. Resultierend daraus werden einige Rechengrößen im kommenden Jahr unverändert bleiben und einige Werte sogar sinken. Im Vergleich zu den Vorjahren geht es aber nicht für alle Werte nach oben.
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) werden zum 01. Januar 2022 nicht - wie fast schon üblich - alle nach oben geschraubt. Gutverdienermüssen sich also nicht pauschal auf steigende Sozialversicherungsbeiträge einstellen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig.
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt konstant
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll konstant bei 4.837,50 Euro im Monat bestehen bleiben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Die BBG in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich und wird damit umgerechnet 58.050 Euro im Jahr betragen. Ebenfalls unverändert solle die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bleiben. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen zukünftig mindestens 64.350 Euro im Jahr verdienen.
Für höhere Lohnnebenkosten sorgt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Während die Beitragsbemessungsgrenze im Westen der Republik sinkt, wird sie für die neuen Bundesländer leicht angehoben. Die BBG West sinkt von 7.100 Euro auf 7.050 Euro im Monat. Jährlich sind dies 84.600 Euro. In Ostdeutschland gilt im kommenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.750 Euro (6.700 Euro) beziehungsweise jährlich 81.000 Euro (80.400 Euro).
Darüber hinaus steigen auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Während der Eckwert im Westen weiterhin bei 3.290 Euro liegen soll, wird der Wert im Osten der Republik um 35 Euro auf dann 3.115 Euro angehoben.