Check24 muss seine Nutzer ausdrücklich auf eingeschränkte Anbieterauswahl hinweisen. Das geht aus einem Urteil des LG Frankfurt hervor, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erstritten hat. Welche Anforderungen erfüllt werden müssen, wenn die Versicherer-Auswahl bei Tarifvergleichen eingeschränkt wird.
Sie ist lang, die Liste von juristischen Auseinandersetzungen, die Check24 führen musste. Nun legte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nach und veröffentlichte ein Urteil des LG Frankfurt am Main aus dem Mai 2021. Im Kern geht es in dem Verfahren aus 2019 um die Frage, wann ein Versicherungsmakler eine „hinreichenden Zahl“ von Versicherern bzw. Tarifen seinem Rat zu Grunde legt. Und, falls die Auswahl der Anbieter eingeschränkt ist, wie darauf hinzuweisen ist.
In einem ganz ähnlichen Verfahren waren die Verbraucherschützer bereits gegen Check24-Wettbewerber Verivox vorgegangen (Versicherungsbote berichtete).
In ihrem Urteil nehmen die Frankfurter Richter auch mehrfach Bezug auf den Ausgang dieses Verfahrens und führen aus, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Anbieterauswahl eingeschränkt wird:
- Vor Vertragsabschluss muss ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einschränkung erfolgen.
- Der Hinweis ist zwar nicht formgebunden, bedarf aber einer „deutliche Hervorhebung“.
- Wichtig: Eine Beschränkung der Beratungsgrundlage darf nur im Einzelfall erfolgen, betonten die Richter. Vorformulierte Erklärungen als Hinweis seien vielfach unwirksam, heißt es im Urteil. Vielmehr bedürfe es eines individuellen Hinweises des Versicherungsmaklers an den Versicherungsnehmer. Manche Rechtswissenschaftler würden bei der Einschränkung der Beratungsgrundlage gar eine Vereinbarung zwischen Makler und Versicherungsnehmer fordern, so die Frankfurter Richter.
Diese Voraussetzungen erfüllt Check24 nach Ansicht der Richter nicht. Zudem bemängelten sie, dass an keiner Stelle klar und verständlich auf die Markt- und Informationsgrundlage hingewiesen wurde. Es müsse klar sein, welche Produkte in Betracht gezogen wurden und auf welche Weise sich der Vermittler die nötigen Informationen verschaffte.
Check24: „PHV-Vergleich längst optimiert“
Check24 nahm inzwischen Stellung zu dem Urteil, das der vzbv am 09.09.2021 veröffentlichte. In der Stellungnahme wird auf Änderungen hingewiesen, die das Vergleichsportal seit Erhalt der Klage 2019 umgesetzt hat. So seien Hinweise auf die Vergleichs-Teilnehmer nun deutlicher und die entsprechenden Listen würden regelmäßig aktualisiert. „Wir zeigen sowohl abschließbare Tarife, als auch nicht abschließbare Tarife zahlreicher renommierter Versicherer (auch Tarife der ERGO-Gruppe, der Allianz und der Nürnberger Versicherung)“, heißt es in der Check24-Stellungnahme weiter.
Abschließend schreibt Check24: „Fraglich ist, wie betroffene stationäre Makler, die nur mit einigen wenigen Versicherungen zusammenarbeiten, dieses Urteil umsetzen können bzw. werden.“ Auch das war in vorherigen, juristischen Auseinandersetzungen ähnlich: Etwa im Streit zwischen Check24 und dem Bundesverband deutscher Versicherungskaufleute (BVK) um die Darstellung der Erstinformation auf der Webseite.