Das Amtsgericht Helmstedt hat einen Versicherer dazu verpflichtet, die Kosten für eine Hunde-OP zu zahlen. Ein Rücktritt vom Vertrag war demnach nicht möglich, obwohl das Tier bereits beim Antrag auf Versicherungsschutz Vorerkrankungen hatte. Die Besitzerin hatte beim Vergleichsportal Check24 auf die allgemeine Frage, ob ihr Hund gesund sei, mit „Ja“ geantwortet: trotz der vorherigen Leiden. Aber diese Frage sei so pauschal gehalten, dass man darauf auch nur pauschal antworten könne, hob das Gericht hervor: Unklarheiten gehen zulasten des Anbieters (Urteil vom 16. März 2021, Az.: 2 C 681/20).
Im konkreten Rechtsstreit hatte die Klägerin eine OP-Versicherung für ihren Hund über das Vergleichsportal Check24 abgeschlossen. Produktgeber war die R+V-Tochter Vereinigte Tierversicherung (VTV). Auf dem Portal wurde ihr die Frage gestellt, ob ihr Hund gesund sei. Lediglich zwei Antworten waren möglich: „ja“ oder „nein“. Als der Hund aber tatsächlich operiert werden musste, wollte der Versicherer die Tierarzt-Rechnung von knapp 3.287 Euro nicht zahlen. Denn es stellte sich heraus, dass der Hund schon an Vorerkrankungen litt. Deshalb berief sich die VTV darauf, dass die Frau ihre vorvertragliche Anzeigenpflicht nach Paragraph 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verletzt habe.
Die Hundehalterin verklagte daraufhin den Versicherer: mit Erfolg. Denn das Amtsgericht Helmstedt konnte nicht erkennen, dass sie tatsächlich ihre Anzeigepflicht verletzt hatte. Das lag an den unkonkreten und missverständlichen Gesundheitsfragen von Check24.
Frage zu pauschal und missverständlich
Die Frage, „ob Seppel gesund ist“, sei derart allgemein gehalten, dass eine bloße Antwort mit „ja“ oder „nein“ schwer möglich sei, führt das Gericht aus. Es habe dem verklagten Versicherer freigestanden, konkretere Fragen nach Krankheiten, zurückliegenden Operationen oder ausgestandenen Beschwerden des Hundes zu stellen. Dies habe er aber nicht getan, sondern sich mit dem pauschalen Begriff der Gesundheit begnügt.
Darüber hinaus habe die Antragstellerin nicht einmal genau erkennen können, ob ihr die Frage nach dem Gesundheitszustand des Hundes von Check24 oder dem Versicherer gestellt worden sei. Nach Paragraph 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müsse aber die Person des „Erklärenden“ genannt sein. Dieser Pflicht werde zum Beispiel dadurch entsprochen, dass im Kopf des Fragenkataloges der Name des Versicherers genannt werde. Die sei im vorliegenden Fall zweifelhaft gewesen: Zwar sei in der oberen Spalte der Internetseite die R+V als Versicherer genannt worden. Aber die Fragen stammen andererseits erkennbar von Check24, führte das Gericht aus. So öffnete sich beim Anklicken auf ein Hilfsfenster ein Textfeld „Warum fragen wir das?“ Die Frau hätte annehmen müssen, dass ihr Check24 die Frage stelle und nicht der Versicherer.
Die Gesundheits-Frage habe sich im Übrigen nicht einmal in der Zusammenfassung der Vertragsdaten gefunden, führt das Gericht weiter aus. Die Klägerin habe daher davon ausgehen dürfen, dass sie für den Vertragsabschluss nicht relevant sei. Derartige Unklarheiten gehen jedoch zulasten des Versicherers. Die R+V muss folglich für die Operation zahlen und kann nicht vom Vertrag zurücktreten. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht: Der Versicherer kann noch in Widerspruch gehen.