Das Gesetz für faire Verbraucherverträge wirft einige Fragen auf: Etwa, welche Form Einverständniserklärungen haben müssen und wie lange die aufbewahrt werden müssen. Andreas Sutter (disphere) hat sich solchen Fragen in seiner Kolumne für Versicherungsbote angenommen.
Im neuen „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ gibt es einen Punkt, der für die Branche von großer Bedeutung ist: Telefonwerbung. Bevor wir uns die Details dieser Regelung ansehen, sei gesagt:
Bereits vor diesem Gesetz brauchte es für die Kommunikation per Telefon, Mail u.a. eine Einwilligung der betroffenen Personen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern auch aus der Datenschutzgrundverordnung. Im neuen Paragrafen des UWG wird im Grunde nur etwas konkretisiert, was so oder ähnlich schon vorher galt.
Andreas Sutter
...ist als Director protect bei disphere interactive Datenschutzbeauftragter für Mittelständler, Finanzdienstleister und Versicherer. disphere interactive GmbH ist ein Team von interdisziplinären Experten, Beratern und Entwicklern, das Sie umfassend bei der digitalen Transformation des Vertriebs unterstützt.
Im UWG wird mit Wirkung ab dem 1.10.2021 folgender Paragraf eingefügt:
Verstöße gegen diese Vorschrift kosten bis zu 50.000 EUR Bußgeld.
Was bedeutet das nun im Einzelnen?
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1. Das Gesetz gilt für den Kontakt zu Verbrauchern.
Wer Verbraucher ist, folgt aus §13 BGB. Selbstständige, Gewerbetreibende, Freiberufler und Unternehmer sind auch Verbraucher, wenn es nicht ausschließlich um rein geschäftliche Versicherungen geht. -
2. Es geht nur um den telefonischen Kontakt.
Für den Kontakt per Mail, Fax, Messenger oder anderen elektronischen Wegen benötigt man ebenfalls eine Einwilligung. Für die gilt diese konkrete Dokumentationspflicht aus §7a UWG nicht. Aber auch hier sollte im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 DSGVO die Einwilligung dokumentiert werden. -
3. Auch für die Erfüllung der Beratungspflichten per Telefon braucht man eine Einwilligung.
Auch die Beratungspflichten lassen sich per Telefon nur mit einer Einwilligung lösen, z.B. wenn sog. Service-Calls durchgeführt werden. Dazu unlängst z.B. das OLG Düsseldorf Az. 15 U 37/19. -
4. Die Form ist frei, muss aber angemessen sein.
Da die Form frei ist, muss die Einwilligung nicht unterschrieben sein. Es geht auch jeder andere Weg, wenn die Einwilligung des Kunden daraus klar und beweisbar hervorgeht. -
5. Die Dokumentation muss 5 Jahre aufbewahrt werden.
Die 5 Jahre (nicht Kalenderjahre, wie in manchen anderen Gesetzen), beginnen jeweils mit dem letzten telefonischen Kontakt. -
6. Was ist im Datenschutz zu beachten?
Die Dokumentation muss so aufbewahrt und gesichert werden, dass sie nicht in die Hände unbefugter Dritter geraten. Sie müssen jederzeit verfügbar sein. Also ist ein gutes Backup-Konzept wichtig. Die Einwilligung sollte getrennt von anderen Einwilligungen und Formularen erfolgen, also nicht einfach in z.B. den Maklervertrag eingebaut werden oder mit anderen Einwilligungen als „Sammeleinwilligung“ erfolgen.
Außerdem muss folgendes erledigt werden:- Änderung der Einwilligungserklärungen
- Änderung der Datenschutzinformationen
- Anpassung des Löschkonzepts
- Änderung des Verarbeitungsverzeichnisses
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7. Was ist sonst noch zu beachten?
Einwilligungen sind nur wirksam, wenn sie
a) freiwillig sind
Die Zusammenarbeit, Vermittlung oder der Maklervertrag darf nicht von der Einwilligung in den Telefonkontakt abhängig gemacht werden.
b) informiert erfolgen
Der Kunde muss genau wissen, in was er einwilligt. Also muss es ihm klar und verständlich erklärt werden.
c) jederzeit widerrufen werden können
Der Widerruf gilt für die Zukunft und muss genauso gut dokumentiert werden, wie die Erteilung.
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8. Zu guter Letzt:
Im Kundenverwaltungsprogramm oder Sonstigem sollte der Hinweis auf die erteilte oder fehlende Einwilligung klar erkennbar sein. Vor (jedem!) Anruf muss sicher sein, dass es eine Einwilligung gibt.
Fehlt die dokumentierte Einwilligung, darf nicht angerufen werden. Für Altfälle gibt es keine Ausnahme oder Übergangsregel. Liegt hier also keine oder nur eine unscharfe Einwilligungserklärung vor, sollte diese zeitnah (vor dem nächsten Anruf) nachgeholt werden. Notizen, wie z.B. „Der Kunde hat am xx.xx.xx seine Einwilligung mündlich erteilt“ dürfte es an der nötigen Beweiskraft fehlen.
Selbstverständlich gibt es viele technische Mittel, um Telefonanrufe zu vermeiden: E-Mail, Terminvereinbarungstools wie calendly, Videokonferenzen etc. Aber wie oben bereits gesagt: Aus der DSGVO ergibt sich, dass auch dafür in vielen Fällen Einwilligungen vorliegen und dokumentiert sein müssen. Dazu bieten sich technische Lösungen an.
Das Tool diContract ermöglicht es beispielsweise, Genehmigungen und Einwilligungen vom Kunden schnell und rechtssicher einzuholen.