Sogenannte Limitierungsmittel werden nach einem festgelegten Verfahren eingesetzt, damit Beitragsanpassungen in der PKV abgemildert oder gar ganz vermieden werden. Verwendet werden hierfür zum Beispiel Überschüsse aus Zinserträgen gem. § 150 VAG, die der Versicherer erwirtschaftet hat. Oder aus Beitragsteilen, die der Versicherer nicht benötigt, weil er seinen Tarif vorsichtig kalkulierte. Sie werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) zugeführt und als Einmalbeitrag entnommen, wenn eine Prämienanpassung ansteht. Treuhänder müssen zustimmen, ob und wie sie eingesetzt werden dürfen.
Hier hatte nach Auffassung des Gerichts der prüfende Treuhänder nicht die Gelegenheit zu prüfen, ob die Limitierungsmaßnahmen entsprechend § 155 Abs. 2 VAG ordnungsgemäß eingesetzt wurden. Ihm lagen schlicht keine ausreichenden Unterlagen vor, wie der 7. Senat des OLG Stuttgart hervorhob. Das habe die Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen ergeben. Das Gericht ließ auch nicht gelten, dass der Versicherer nachträglich weitere Unterlagen und Ergänzungen vorgelegt habe.
Stark vereinfacht geht es hier um die Frage, ob die Limitierungsmittel gerecht auf die jeweiligen Tarife der Axa verteilt wurden sind. Um die Beitragsanpassungen zu überprüfen, hatte der Treuhänder eine Tabelle bekommen, in der gut 160 Tarife aufgeführt waren. Hier sei es dem Treuhänder mitunter nicht möglich gewesen zu erkennen, um welche Art Versicherung (Krankenvollversicherung, Krankentagegeld etc.) es sich handle, bemängelte das Gericht. Auch habe er nicht feststellen können, wie hoch das durchschnittliche Prämienniveau oder die Altersverteilung der Tarife aussähe. Folglich habe er auch nicht beurteilen können, ob die Verteilungsgrundsätze hinsichtlich der limitierenden Maßnahmen eingehalten worden seien.
Verdacht: Neugeschäft durch Gelder von Bestandskunden quersubventioniert
Warum es aber wichtig ist, aus Sicht der Versicherten solche Grundsätze zu beachten, erklärt Verbraucheranwalt Knut Pilz gegenüber Versicherungswirtschaft Heute: Er hat den Klagenden vertreten. Demnach können Versicherer einzelne Tarife nach ihren Vorstellungen “stützen” und andere Tarife benachteiligen. Dies würden Versicherer zum Beispiel machen, um die Prämien für aktuelle Tarife, die noch verkauft werden, möglichst auf Kosten von alten und geschlossenen Tarifen niedrig zu halten. Es besteht also der Verdacht, dass mit Rückstellungen für langjährige Kunden das Neugeschäft gepäppelt wird. Es bestehe dann aber die Gefahr, “dass geschlossene Tarife mit zumeist alten Versicherten die aktuellen Tarife mit zumeist jungen Versicherten subventionieren”, sagt Pilz dem Fachportal.
Die Axa hingegen zeigt sich überrascht vom Urteil. Die Korrektheit der Prämienkalkulation sei "überhaupt nicht in Frage gestellt worden", teilt der Versicherer ebenfalls Versicherungswirtschaft Heute mit. Es handle sich um eine Einzelfallentscheidung und um einen kleinen Teil der Prämienkalkulation. Dem entgegen sieht Verbraucheranwalt Pilz gute Chancen, mit Verweis auf Limitierungsmittel auch weitere Tariferhöhungen anzufechten. Das Urteil ist rechtskräftig.