Wie aber verhält es sich nun mit dem Büro- und Organisationsbonus (BOB)? Im Grunde lässt sich keine verallgemeinernde Aussage treffen. Stattdessen zeigt das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts: Es kommt auf Bedingungen an, zu denen die Vergütung gewährt wird.
Administrative Tätigkeiten für Dritte sind nicht von der Umsatzsteuer befreit
Die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern gehört laut Gericht nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Das trifft zumindest immer dann zu, wenn die Tätigkeiten nicht für das eigene Vertriebsgeschäft erfolgen. Als Beispiel: Werden durch den Vermögensberater Mitarbeiter geschult, die dann eigenständig für den Allfinanzvertrieb vermitteln, wäre die Vergütung nicht absetzbar.
Auch würde ein Vermögensberater Umsatzsteuer zahlen müssen, wenn er Bonuszahlungen dafür erhält, Vertriebsmitarbeiter anzuwerben für den Allfinanzvertrieb. Dies wollte das Finanzamt unterstellen: Die Behörde behauptete, die Bonuszahlungen würden für das erfolgreiche Anwerben neuer Bewerber und den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt. Hierfür jedoch gab es laut Gericht "keinerlei Anhaltspunkte".
Belohnt wurde das Vermitteln von Produkten anstatt das Anwerben von Beratern
So bekam im verhandelten Fall der klagende Vermögensberater Recht – und zwar aufgrund der Bedingungen, zu denen die Boni gezahlt wurden. Die Kläger-Partei des Vermögensberaters pointierte es folgendermaßen: Der Kläger könne "unendlich viele neue Vermögensberater" anwerben, er erhielte hierfür von dem Unternehmen "keinerlei Zahlung". Stattdessen wurden die Boni nur dann bezahlt, wenn im Rahmen des Gruppengeschäfts eine bestimmte Anzahl von Finanzprodukten vermittelt wurde. Sie waren also eine zusätzliche Erfolgsvergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten – und deswegen von der Umsatzsteuer befreit. Eine Revision des Finanzamts wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist auf der Webseite der Justiz Niedersachsen verfügbar.