Ein Satz des Berufungsurteils aber erstaunt. Denn der Versicherungsnehmer müsste anhand der Klausel auch erkennen, „dass der Versicherer nur im Rahmen einer Elementarversicherung für die Folgen von Natureinwirkungen einstehen will, die menschlich nicht beherrschbar sind“. Das legt nahe, eine Elementarschadenversicherung hätte für den gleichen Schaden geleistet – was aber nicht zutrifft, wie ein anderes Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg mit Datum vom 30.04.2015 (Az. 1 U 87/14) veranschaulicht.
Auch hier hatte der Kunde gegen die Versicherung geklagt. Und auch hier war der Kläger in zweiter Instanz vor dem Berufungsgericht gelandet. Anders als die Frau vor dem Gericht in Hamm aber hatte dieser Mann nicht nur eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, sondern außerdem noch einen Zusatzbaustein gegen erweiterte Elementarschäden.
Der Versicherungsfall setzt voraus, dass sich erhebliche Wassermengen auf dem Gelände befinden
Der Mann hatte einen Schaden durch ein Unwetter mit sintflutartigen Regenfällen erlitten. Auch in diesem Fall aber war kein Wasser aber über die Oberfläche in das Haus eingedrungen, sondern es kam aus dem Erdreich. Demnach handelte es sich hier ebenfalls um Schichtenwasser, wie das Gericht darlegte. Der Schaden aber war auch durch die Elementarschadenversicherung nicht gedeckt. Das Gericht erklärte: Der Versicherungsfall setze voraus, dass sich erhebliche Wassermengen auf dem das versicherte Gebäude umgebenden Gelände befinden, die auf das Gebäude einwirken. Für die – oftmals synonym verwandten – Begriffe „Überschwemmung“ und „Überflutung“, die durch die Elementarschadenversicherung gedeckt sind, sei nach der Rechtsprechung ein Hinaustreten des Wassers über die Erdoberfläche kennzeichnend.
Das Wasser darf nicht "erdgebunden" sein
Das Wasser dürfe demnach nicht mehr „erdgebunden“ sein. Nur dann müsse die Elementarschadenversicherung leisten. Aus diesem Grund wurde auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Bamberg abgewiesen, da keine Aussicht auf Erfolg für den Versicherungsnehmer besteht. Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg ist beim Rechtsportal Rewis verfügbar.