Im Jahr 2022 ist bei der Entgeltumwandlung ein Beitrag von maximal 282 Euro pro Monat von Beiträgen an die Sozialversicherung befreit. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich bei dem Beitrag um eine Arbeitgeberleistung oder eine Entgeltumwandlung handelt. Liegt eine Arbeitgeberleistung vor, ist diese vorrangig zu berücksichtigen.
Da der Gesetzgeber formuliert hat: „…soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“, ist die Regelung wohl so auszulegen, dass bezuschusste Entgeltumwandlung (EGU) und Arbeitgeberzuschuss zusammen maximal 282 Euro betragen. In Zahlen bedeutet dies, es ist maximal eine EGU von 245,22 Euro mit einem Pflichtzuschuss von 36,78 Euro (15 Prozent aus 245,22 Euro) zu fördern, da eine EGU über 245,22 Euro mit Zuschuss, beim Arbeitgeber keine weitere SV-Ersparnis ergibt. Damit scheint der Arbeitgeberpflichtzuschuss für das Jahr 2022 auf maximal 36,78 Euro festgeschrieben zu sein.
Eine höhere Entgeltumwandlung ist bis zu einem Beitrag von 564 Euro pro Monat zwar möglich, aber weder beim Arbeitgeber noch beim Beschäftigten sozialversicherungsfrei.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat am 31.05.2021 entschieden, dass bestehende Arbeitgeberzuschüsse zu einer Entgeltumwandlung auf den Arbeitgeberpflichtzuschuss angerechnet werden können. Dabei soll es keine Rolle spielen, auf welcher Grundlage die Zuschusszahlung bisher erfolgt. Der Sachverhalt wird am 08.03.2022 vor dem 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Aktenzeichen 3 AZR 361/21 verhandelt. Nicht wenige Experten gehen von einer Bestätigung des LAG Urteils aus. Die Urteilsbegründung des LAG scheint zumindest schlüssig.
Die Umsetzung in der Praxis:
Unternehmen sind spätestens seit dem 01.01.2022 Zuschusspflichtig nach den oben genannten Grundsätzen. Damit besteht grundsätzlich vielerorts dringender Handlungsbedarf, soweit die gesetzlichen Vorgaben noch nicht, oder fehlerhaft umgesetzt wurden.
Die kostengünstigste und einfachste Möglichkeit:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren mit Verweis auf die Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dass der Arbeitgeberpflichtzuschuss auf die bisherige zu berücksichtigenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen angerechnet wird. Damit bleibt der jeweilige Beitrag an die Versorgungseinrichtung unverändert und die Entgeltumwandlung wird in der konkreten Höhe des jetzt eingerichteten Arbeitgeberzuschuss vermindert.
Die Höhe des Zuschusses sollte sich zunächst an dem Urteil des LAG orientieren. Damit können bestehende Zuschüsse zur Entgeltumwandlung uneingeschränkt angerechnet werden. Soweit das BAG anders entscheidet, ist es bei dieser Variante sehr einfach umsetzbar, zu wenig berücksichtigte Zuschüsse „nachzuholen“.