Im Streit, ob eine Betriebsschließungsversicherung bei einer behördlich angeordneten Schließung von Restaurants und Hotels in der Coronapandemie leisten muss, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Seite der Versicherer gestellt (Az. IV ZR 144/21). In den Versicherungsbedingungen waren Aufzählungen zu Krankheiten und Krankheitserregern enthalten. Das Coronavirus werde dort jedoch nicht genannt. Ergo müsse der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Aufzählungen als abschließend erachten.
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