Ein Urteil des Landgerichtes Stuttgart dämpft die Hoffnung, dass sich Kundinnen und Kunden von Banken zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückerstatten lassen können. Demnach sei es rechtens, dass die Bank das Girokonto kündigt, wenn der Inhaber gezahlte Beträge zurückverlangt.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) machte Kundinnen und Kunden im April 2021 Hoffnung, dass sie sich von Banken zu viel gezahlte Gebühren zurückerstatten lassen können. Über Jahre hinweg hatten die Geldhäuser Gebühren einseitig angepasst und erhöht: oft, ohne transparent über die Änderungen zu informieren. Neue Preise wurden einfach in den Filialen ausgehangen. Und wenn der Kunde bzw. die Kundin nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprach, wurde das als Zustimmung gewertet. Doch diese Praxis, auch als Erklärungsfiktion bekannt, ist nicht rechtens, so entschied der BGH: Sie benachteilige Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen. Folglich sind damit auch die Preiserhöhungen nicht wirksam (Az. XI ZR 26/20).
Wer aber nun glaubte, sich diese Gebühren zurückholen zu können, erhält durch ein aktuelles Urteil des Stuttgarter Landgerichts einen herben Dämpfer. Demnach ist es den Banken erlaubt, ihren Kundinnen und Kunden einseitig das Girokonto zu kündigen, wenn sie auf Rückzahlung der Gebühren bestehen. Eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die juristisch gegen die Kündigungen vorging, wurde abgewiesen. Über den Rechtsstreit berichtet aktuell die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (Aktenzeichen 34 O 98/21 KfH).
Druckmittel Kündigung
Im konkreten Rechtsstreit ging es um die Volksbank aus dem Rems-Murr-Kreis. Sie hatte rund 7.000 Kundinnen und Kunden angeschrieben, die versuchten, sich zu Unrecht gezahlte Gebühren der letzten drei Jahre zurückzuholen. In dem Schreiben schlug die Volksbank eine Art Vergleich vor: Die Betroffenen sollten darauf verzichten, das zu viel gezahlte Geld zurückzuverlangen. Im Gegenzug hätten sie ihr Konto zum bisherigen Preis von fünf Euro weiterführen können. Andernfalls drohe die Kündigung des Giros.
Ein Kunde wollte sich das nicht gefallen lassen - und wandte sich an die lokale Verbraucherzentrale, die ihn in der Klage gegen das Institut unterstützte. Hierbei berief sie sich auf das Schreiben mit der Drohung. Dies stelle eine „aggressive geschäftliche Handlung“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar und sei „irreführend“.
Doch damit hatten die klagenden Verbraucherschützer keinen Erfolg. Mit der Kündigung zu drohen, stelle weder eine Nötigung noch eine unzulässige Beeinflussung dar, entschied das Landgericht: und wies die Klage ab. Der Trick des Bankhauses bestand darin, anzubieten, beim Verzicht auf die zu viel gezahlten Gebühren das Konto zum alten Preis weiterzuführen und die Gebühren nicht raufzusetzen. Banken hätten ein Recht, Kunden zu kündigen, wenn diese den Geschäftsbedingungen nicht zustimmten.
Doch der Rechtsstreit betrifft nicht allein die Volksbank Welzheim. Viele andere Institute gehen mittlerweile ähnlich vor, wenn ihre Kundinnen und Kunden die Rückzahlung von Gebühren fordern: Es könnte um hunderttausende ähnliche Fälle gehen. Entsprechend hat auch die Verbraucherzentrale angekündigt, in Revision zu gehen.