Allianz-Aktienrückkauf und PKV-Qualitätsrating

Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass sich das Schmerzensgeld, das ein Kfz-Haftpflichtversicherer an ein Unfallopfer zahlt, nicht streng nach Tagessätzen berechnen lässt. Um das Schmerzensgeld zu berechnen, müssen auch die Einschränkungen in der zukünftigen individuellen Lebensführung des Unfallopfers berücksichtigt werden.


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