Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass sich das Schmerzensgeld, das ein Kfz-Haftpflichtversicherer an ein Unfallopfer zahlt, nicht streng nach Tagessätzen berechnen lässt. Um das Schmerzensgeld zu berechnen, müssen auch die Einschränkungen in der zukünftigen individuellen Lebensführung des Unfallopfers berücksichtigt werden.