Betriebsschließung aufgrund von Corona-Maßnahmen: Haftet der Staat für Einnahmeausfälle und wirtschaftliche Schäden? Darüber befand der Bundesgerichtshof (BGH).
Als das Bundesland Brandenburg im März 2020 eine Corona-Eindämmungsverordnung erließ, war auch der Eigentümer des Schlosses Diedersdorf betroffen. Er nutzte das Schloss als Hotel, Restaurant und Eventlocation und musste für den Publikumsverkehr schließen.
Während der Schließung musste sich der Unternehmer auf Außerhausverkauf beschränken. Zwar erhielt der Unternehmer im Rahmen von staatlichen Soforthilfeprogrammen 60.000 Euro, doch die reichten nicht aus, um alle Kosten zu tragen und Schäden zu begleichen. So verklagte der Gastronom das Land Brandenburg auf Zahlung von 27.017,28 Euro. In dieser Summe enthalten: Verdienstausfall, nicht gedeckte Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Doch wie bei den Vorinstanzen scheiterte der Unternehmer mit seiner Klage auch vor den Bundesgerichtshof (BGH). So stellten die Karlsruher Richter klar, dass die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Gewerbetreibenden keinen Anspruch auf Entschädigung für Betriebsschließungen gewähren.
In ihrem Urteil (III ZR 79/21) schreiben die Richter: „Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung. Vielmehr folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung kann der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er – wie im Fall der COVID-19-Pandemie geschehen – haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt ("Corona-Hilfen"), die die gebotene Beweglichkeit aufweisen und eine lageangemessene Reaktion zum Beispiel durch kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen erlauben.“