Das derzeitige Beitragsrecht in der gesetzlichen Pflegeversicherung benachteiligt Eltern mit mehr Kindern, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Nun muss der Gesetzgeber nachbessern. Bis wann dafür Zeit ist und wie die Richter argumentierten.
Beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung werden unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung belastet. Das ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar, so ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April, der am 25. Mai veröffentlicht wurde.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass mit der Anzahl der Kinder in einem Haushalt auch der Erziehungsaufwand steigt. Das finde im aktuellen Beitragsrecht keine Berücksichtigung. Dass Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder mit den gleichen Beiträgen zur Pflegeversicherung belastet werden, ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so das Bundesverfassungsgericht. Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein, heißt es in dem Beschluss. Innerhalb des Systems werde dieser Nachteil nicht hinreichend kompensiert, kritisierten die Richter.
Anders verhält es sich im Beitragsrecht zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Dort kommt es zu keiner Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert wird, so das Bundesverfassungsgericht.
Nun muss der Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung des Beitragsrechts zur sozialen Pflegeversicherung treffen.