Eine EU-Richtlinie könnte bald Betriebsrentner nach Zypern, Malta oder Estland verweisen, wenn diese versuchen, Ansprüche geltend zu machen, befürchten Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und Peter Schramm. Im Gastbeitrag erklären sie, warum.
EU-Umwandlungsrichtlinie (EU 2019/2121) ermöglicht vereinfachte Fusion mit ausländischen Gesellschaften
Ab dem 31.01.2023 soll es durch Umsetzung in nationales Recht (Referentenentwurf vom 20.04.2022) leichter werden, dass inländische Unternehmen mit ausländischen (europäischen) fusionieren, einschließlich Sitzverlegung ins Ausland. Dafür kann dann Betriebsrentnern bei Insolvenz der Schutz des deutschen Pensionssicherungs-Vereins aG (PSVaG) entzogen werden.
Das Märchen vom Rechtsanspruch auf Sicherheiten für Versorgungsberechtigte als „Gläubiger“
Ein Verband der Versicherungskaufleute verkündete dazu, daß insbesondere von betroffenen Rentenanwärtern eine mögliche Sicherheit „aktiv eingefordert werden“ könne, wenn die Arbeitgeberin durch Fusion ins Ausland abwandert. Dieser Irrglaube beruht jedoch auf dem unzutreffenden Verständnis, wonach Anwartschaften auf künftig fällig werdende Leistungen eben noch keine vollwertigen Forderung sind – der Jurist hält sie für „betagt“, weil eben erst irgendwann in der Zukunft die Fälligkeit eintreten wird.
Erst wenn der Versorgungsfall eintritt, werden hier regelmäßig Rentenansprüche zu ratierlich fälligen Forderungen, für welche allerdings auch gesetzlich keine Sicherheit im Voraus verlangt werden könnte. Vertraglich handelt es sich oft um eine Gestaltungslücke, oder eine nicht erkannte Option. Hinzu kommt nur der Fall einer Insolvenz der Arbeitgeberin, weil dann auch die „betagten“ Forderungen gesetzlich als fällig fingiert werden, § 41 Insolvenzordnung (InsO).
Erst nach Fälligkeit könnten Gläubiger auch bei nationaler Umwandlung bereits heute Sicherheitsleistung verlangen, § 314 Umwandlungsgesetz (UmwG) – und zudem künftig bei grenzüberschreitender Umwandlung bis zur Stellung von Sicherheiten die Eintragung der Verschmelzung im Firmenregister verhindern können, auf dass das Registergericht keine Verschmelzungsbescheinigung bis dahin erteilen soll. Wenn der Betriebsrentner aber bei Fälligkeit seine ihm dann erst bei Erleben zustehende Rentenzahlung erhält, kann er auch dafür keine Sicherheit verlangen – für die künftigen müsste er ja erst einmal jeweils überleben.
Gefahr eines Gestaltungsmißbrauchs durch EU-Gesellschafts-Umwandlung
Auch der PSVaG sieht gemäß seiner Pressemeldung vom 08.06.2022 eine Mißbrauchsgefahr durch die EU-Umwandlungsrichtlinie. Insbesondere zusätzliche Sicherheiten können Anwärter auf künftige Versorgung nach der gegenwärtigen und künftig vorgesehenen Rechtslage kaum verlangen. Der PSVaG meint denn, daß die nationale Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie „zu Missbrauch und schwierigen Rechtsverfolgung in einem anderen europäischen Staat zu Lasten der Versorgungsberechtigten“ führen kann. Das ist indes das Schicksal jeden Gläubigers, wenn sein Schuldner sich ins Ausland absetzt.
Eine Klage wegen ausbleibender bAV-Leistungen im Ausland, ggf. in einer Fremdsprache sowie in einem fremden Rechtskreis, verspricht erheblichen Zusatzaufwand für betroffene Arbeitnehmer.
Auf Sicherheiten für Versorgungsberechtigte kommt es nicht erst ab einer Umwandlung an
Regelmäßig machen sich Arbeitnehmer gar nicht klar, daß sie für das durch betriebliche Altersversorgung gebildete Vermögen selbst gearbeitet haben. Wenn dann für die erworbenen Anwartschaften nur ein Bruchteil des nötigen oder versprochenen Vermögens beim Arbeitgeber oder Versorgungsträger vorhanden ist, haben sie sich möglicherweise über Jahre ihrer Rechte und ihrem Schutz durch ausreichende Sicherheiten freiwillig begeben. Dass man als Arbeitnehmer nicht aufgepaßt hat, kann man bei Insolvenz der Arbeitgeberin meist daran erkennen, daß der PSVaG einspringen muss – und dann die tatsächliche Versorgung sich bereits als vermindert darstellt. Der PSVaG ist jedoch für ausländische Gesellschaftskonkurse schon gar nicht zuständig.
Verhandlungsvorteil für Arbeitnehmer bei rechtswirksam vorhandenen Sicherheiten
Solche Arbeitnehmer zünden fortan regelmäßig Kerzerl an, und beten für das Überleben der Arbeitgeberin – denn die faktische Kreditsicherheit (z.B. Rückdeckungsversicherung) deckt in der bAV dann allenfalls einen Bruchteil dessen ab, was für die künftige Rente benötigt wird, oder nur für die Renten nach Alter 70 oder 80.
Nicht nur eine Firmenfusion ins Ausland, sondern auch die Fälligkeit einer Rückdeckungsversicherung, sowie die Auslagerung der bAV durch die Arbeitgeberin, bieten sich als Anlass dafür an, die Frage nach der Höhe von bAV-Kreditsicherheiten als Arbeitnehmer zu stellen.
*von Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www. fiala.de)
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Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).