Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen ab dem 1. Januar 2023. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der gesetzlichen Pflegeversicherung soll von 4.837,50 Euro auf 4.987,50 im Monat angehoben werden. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll auf 66.600 Euro ansteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung werde in den alten Bundesländer auf 7.300 Euro und in Ostdeutschland auf monatlich 7.100 Euro ansteigen.
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