Auch Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler nach 34f Gewerbeordnung werden künftig zu ESG-Kriterien beraten müssen. Das geht aus einem Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums hervor. Damit wird eine bisherige Gesetzeslücke korrigiert, wonach bisher keine solche Beratungspflicht für diese Dienstleister bestand.
Eigentlich wollte die Europäische Union die Vermittlerinnen und Vermittler von Versicherungsanlageprodukten dazu verpflichten, im Beratungsgespräch auch die Nachhaltigkeits-Präferenzen von Kundinnen und Kunden abzufragen. Bereits seit dem 2. August gilt die entsprechende Pflicht auch in Deutschland, den Rechtsrahmen dafür bildet die Insurance Distribution Directive (IDD). Doch der Gesetzgeber hatte hierbei übersehen, auch Finanzanlagenvermittler nach Paragraph 34f der Gewerbeordnung in diese Beratungspflicht einzubeziehen. Für sie galt die Beratungspflicht bisher nicht.
Referentenentwurf des Wirtschaftsministeriums schreibt Beratungspflicht vor
Doch das soll sich nun ändern, wie nun übereinstimmend der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) und der Votum-Verband berichten. Demnach habe das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Referentenentwurf veröffentlicht, der darauf zielt, die Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) zu ändern. Dieser würde die bisherige Gesetzeslücke schließen.
Sollten die darin vorgesehenen Änderungen wie geplant in Kraft treten, würden dann auch Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler und Honorar-Finanzanlagenberaterinnen und -berater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht unterliegen, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen, berichtet der AfW per Pressetext.
“Konkret wird in § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Damit wird ein bisher bestehender Fehler korrigiert, der dazu geführt hatte, dass seit dem 2. August 2022 zwar Banker, Vermögensverwalter, Finanzdienstleister unter einem Haftungsdach und auch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abfragen und dazu passende Produkte empfehlen müssen – aktuell nicht jedoch 34f und 34h GewO-Zulassungsinhaber“, berichtet der AfW.
"An Qualifikation führt kein Weg vorbei"
Der AfW begrüßt die Änderungen. "Der bisherige Zustand war absurd. Im Rahmen der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, welche Investmentfonds enthalten, müssen die Präferenzen abgefragt werden, bei der Beratung zu Einzelfonds aber derzeit nicht. Alle § 34f-Vermittlerinnen und Vermittler sind damit aber spätestens jetzt dringend aufgefordert, sich mit dem Thema Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenz zu beschäftigen. Das heißt: Beschäftigung mit dem Thema ESG ist spätestens jetzt unabdingbar. An Qualifikation dazu führt kein Weg vorbei. Es ist keine Frage mehr des OB, sondern nur noch des WIE", positioniert sich Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.
Der Entwurf sei innerhalb der Bundesregierung noch nicht endgültig abgestimmt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Auf Nachfrage hat der AfW aus dem Bundeswirtschaftsministerium exklusiv erfahren, dass der "Bundesrat die zustimmungspflichtige Änderungsverordnung voraussichtlich Mitte Februar beraten wird. Es ist beabsichtigt, dass die Änderungsverordnung danach so schnell wie möglich in Kraft tritt".