Als „verfügbares Vermögen“ gelten 50 Prozent des mit der Vermögensübertragung erworbenen und des zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits dem Erwerber gehörenden nicht begünstigten Vermögens. Zum nicht begünstigten Vermögen gehören beispielsweise GmbH-Beteiligungen von weniger als 25 Prozent, an Fremde (also auch an Mitarbeiter) vermietete Immobilien, Oldtimer, Kunst und zahlreiche andere Vermögenswerte. Wird diese Schwelle überschritten, kann keine Verschonung in Anspruch genommen werden. Dann gilt der Erwerber als finanzstark genug, die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer zu entrichten. Fraglich ist hierbei, wie der Erwerber den Nachweis führen kann. Nachweismittel können beispielsweise Kontoauszüge oder Bewertungsgutachten sein.
Achtung: Die Einführung der Verschonungsbedarfsprüfung kann auf der anderen Seite erhebliche steuerliche Belastungen für Erben von größeren und großen Unternehmen zur Folge haben. Sie werden gegebenenfalls mit ihrem Privatvermögen für die Zahlung der Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer herangezogen.
Steuerliche Freibeträge in Anspruch nehmen
Daher sollten Vermögende generell eine tragfähige Nachfolgestrategie für steuerliche Vorteile entwickeln, ob mit oder ohne Ausnutzung der Verschonungsbedarfsregelungen. Die Verschonungsbedarfsprüfung kann helfen, Härtefälle zu vermeiden, aber die Strategie der Unternehmensnachfolge sollte nicht nach dem Motto verlaufen: Der Verschonungsbedarf wird’s schon irgendwie richten. Denn es existieren smartere Konzepte für die Gestaltung! An der Einbindung eines spezialisierten steuerrechtlichen Beraters führt in der Regel kein Weg vorbei, um keine teuren Fehler zu begehen.
Ein Fokus liegt dabei auf vor allem auf der Zehn-Jahres-Regelung. Diese besagt, dass bei Übertragungen alle zehn Jahre steuerliche Freibeträge in Anspruch genommen werden können. Die Grenze für die steuerfreie Übertragung unter Einhaltung der einschlägigen Lohnsummen liegt bei 26 Millionen Euro pro Erwerb. Das bedeutet, dass es denkbar ist, ein Unternehmen mit einem Wert von beispielsweise 50 Millionen Euro in zwei Tranchen vollständig steuerbegünstigt an einen Nachfolger zu übertragen. Ein Unternehmen im Wert von 100 Millionen Euro kann also an zwei Nachfolger binnen 20 Jahren – nach heutigem Stand und unter Einhaltung aller weiteren Voraussetzungen – ohne steuerliche Belastung übertragen werden. Und auch bei kleineren Unternehmenswerten kann sich die sukzessive Übertragung durchaus lohnen, um die Nachfolgergenerationen in mehreren Schritten in die Verantwortung zu bringen. Auch hier gilt: Die Regelung ist sehr komplex und muss mitunter über mehrere Jahre beachtet werden, daher ist es unablässig einen versierten Berater einzubinden.