„Maklervertrag ist wie TÜV fürs Auto oder Zahnprophylaxe“

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Viele Versicherungsmaklerinnen und -makler sind noch immer unsicher in Bezug auf die Gestaltung des eigenen Maklervertrages. Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Berlin, beantwortet die 8 wichtigsten Fragen dazu.

„Maklervertrag und auch andere relevante Unterlagen, wie Maklervollmacht, Datenschutzinformation und -einwilligung oder Kundenerstinformation professionell aktuell zu halten, ist wie TÜV fürs Auto oder Zahnprophylaxe. Nervt ein bisschen, ist aber wichtig und sollte regelmäßig gemacht werden“, sagt Fachanwalt Norman Wirth von der gleichnamigen Kanzlei aus Berlin. Im Folgenden beantwortet er die acht wichtigsten Fragen zum Maklervertrag.

1. Warum sollte man als Versicherungsmakler überhaupt einen schriftlichen Maklervertrag schließen?

Im Maklervertrag werden die gegenseitigen Rechte aber auch Pflichten von Makler und Kunde festgelegt. Liegt kein schriftlicher Vertrag mit dem Kunden vor, gilt das Gesetz, was für den Makler oft nachteilig ist. Und ganz allgemein gilt: Vertrag kommt von ‚vertragen‘. Man schließt einen Vertrag zu Zeiten, in denen man noch keinen Streit hat. Je ausführlicher und ausgewogener für beide Seiten ein solcher Vertrag ist, desto geringer ist letztlich auch die Gefahr, in langwierigen Streit zu geraten, wenn es einmal nicht mehr so harmonisch zugeht.

2. Kann ich vom Gesetz abweichende Regelungen wirksam vereinbaren?

Einige Bestimmungen in den Gesetzen, insbesondere zur den Beratungs- und Dokumentationspflichten können vom Makler im Maklervertrag nicht zum Nachteil des Kunden geändert werden. Andere wiederum sind disponibel. Viele Fragen sind gesetzliche jedoch überhaupt nicht geregelt und können daher vom Makler individuell vereinbart werden. So entsteht sowohl für den Makler als auch für den Kunden zusätzliche Rechtssicherheit.

3. Brauche ich als Makler den Maklervertrag auch für meine Tätigkeit gegenüber dem Versicherer?

Nein. Es hat die Versicherungsunternehmen nicht zu interessieren, was Sie mit dem Kunden individuell vereinbaren. Gegenüber den Versicherern sollten in der Lage sein, eine Maklervollmacht vorlegen zu können. Ich empfehle, dass diese gesondert ausgestellt und unterzeichnet wird. Des Öfteren ist zu sehen, dass die Vollmacht, wie auch die Datenschutzinformation und –einwilligung irgendwo mit im Maklervertrag eingebaut ist. Derartiges ist dann schnell unwirksam.

4. Kann ich als Makler meine Haftung im Maklervertrag beschränken?

In sehr vielen Punkten ja. Und hier trennt sich die Spreu vom Weizen. Ein Satz sinngemäß wie: „Der Makler haftet nur bis Höhe seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung“ ist klar unwirksam und führt dazu, dass man für alles und jedes was man tut und wobei ein Schaden entsteht, der über der VSH-Summe liegt, unbegrenzt haftet. Wichtig im Sinne eines Haftungsbegrenzungmanagements ist vor allem die klare Definition des Tätigkeitsumfanges (z.B. die Begrenzung auf konkrete Versicherungssparten) und damit die Festlegung der eigenen Pflichten.

5. Gibt es Unterschiede bei den verschiedenen Rechtsformen, Einzelkaufmann, GmbH etc, zu beachten?

Wenig. In den meisten Punkten kommt es bei der Vertragsgestaltung auf die Rechtsform nicht an. Entscheidend wird die Rechtsform aber vor allem bei den Regelungen zum Verkauf oder der Bestandsübergabe oder - nachfolge. Da muss insbesondere bei Einzelkaufleuten einiges konkreter geregelt werden. Es empfiehlt sich bei dem Thema sowieso, eine umfassende Beratung und Planung mit Hilfe von hierauf spezialisierten Experten in Anspruch zu nehmen.

6. Kann ich dem Kunden Mitwirkungspflichten auferlegen?

Ja, aber in sehr begrenztem Umfang. Natürlich kann keiner seine Maklerpflichten erfüllen, wenn er nicht rechtzeitig die notwendigen Informationen vom Kunden erhält. Hierzu kann der Kunde auch in einem gewissen Maße verpflichtet werden. Problematisch sind aber immer Klauseln im Vertrag, die den Kunden allgemein verpflichten, über Änderungen seiner Risikoverhältnisse die wesentlich für den Versicherungsschutz sein könnten, zu informieren. Der Kunden nimmt ja gerade die Dienste eines Spezialisten, also des Maklers, in Anspruch, weil er nicht weiß, was wesentlich ist. Hier wird es im Streitfall immer auf den Einzelfall ankommen. Grundsätzlich gilt aber, dass der Makler natürlich nur das in Betracht ziehen kann, was er auch weiß oder hätte wissen müssen.

7. Kann ich als Makler die Regelungen meines Maklervertrages im Nachhinein ändern?

Mit Zustimmung des Kunden ist eine Änderung natürlich immer möglich. Bei größeren Beständen ist die Einholung dieser Zustimmung oftmals sehr mühselig. Es empfiehlt sich daher eine Fiktionsklausel in den Maklervertrag zu integrieren, nach welcher der Kunde Änderungen zustimmt, soweit ihm diese rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wurden und er den Änderungen nicht widersprochen hat.

8. Wo finde ich gute Vertragsmuster und Hilfestellung?

Fast alle Maklerpools und -verbünde haben inzwischen meist sehr gute Musterverträge. Auch beim Arbeitskreis Beratungsprozesse ist ein sehr gutes Muster hinterlegt. Diese Muster bilden allgemein – wie das bei solchen Vorlagen nun einmal ist, den Standard-Regelfall ab. Wer seinen Vertrag aber individuell angepasst haben möchte, weil zum Beispiel auch das Thema Honorarberatung – und vermittlung oder Servicevereinbarung irgendwie mit eingebaut werden soll, sollte sich juristische Hilfe suchen.