Hörgeräte sind für viele Menschen mit Hörminderungen eine wichtige Hilfe im Alltag. Allerdings sind die Kosten für diese Hilfsmittel oft hoch und nicht jeder kann sich die Anschaffung leisten. Glücklicherweise gibt es in Deutschland sowohl von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch von privaten Krankenversicherungen (PKV) Zuschüsse für Hörgeräte. In diesem Zusammenhang sind jedoch einige Regelungen zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse und der Art der Geräte, die von den Versicherungen übernommen werden.
Kostenübernahme bei Hörgeräten
Moderne Hörgeräte sollen bei Schwerhörigkeit den Hörverlust bestmöglich ausgleichen und dafür sorgen, dass Betroffene wieder am alltäglichen Leben teilnehmen können. Mikrofone nehmen Umgebungsgeräusche und Sprechstimmen auf und leiten sie an einen Prozessor weiter. Dort werden sie verstärkt und über einen Lautsprecher Hörer direkt in das Ohr ausgegeben in das Ohr des Hörers ausgegeben, Somit werden Geräusche wieder hörbar und das Sprachverstehen verbessert. Aufgrund dieser raffinierten Technik haben Hörgeräte ihren Preis. Bei den gesetzlichen Krankenkassen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Festbeträge in Höhe von 750 - 840€ pro Hörgerät, welche die Kosten für einige günstige Hörgeräte vollständig abdecken. Bei Premium-Hörgeräten mit Zusatzfunktionen muss der Patient hingegen einen Eigenanteil leisten. Ganz anders kann es bei Privatversicherten aussehen. Hier kommt es auf den jeweiligen Tarif an.
Welche Arten von Hörgeräten gibt es?
Sogenannte Hinter-dem-Ohr-Geräte bestehen aus zwei Komponenten. Das Gehäuse wird hinter der Ohrmuschel versteckt und ist über ein kleines Kabel mit der Schallausgabe im Inneren des Ohrs verbunden. Kleiner und auch deutlich unauffälliger sind die Im-Ohr-Geräte. Diese werden in den Gehörgang gesteckt und sind so von außen kaum sichtbar. Allerdings lassen nahezu unsichtbare Im-Ohr-Hörgeräte kaum Platz für die nötige Technik, um einen schwerwiegenden Hörverlust optimal auszugleichen. Abgesehen von ihrer Bauart unterteilen sich Hörgeräte in verschiedene Preisklassen. Diese sind abhängig von der verbauten Technik. Deswegen ist es wichtig, sich an einen erfahrenen Hörakustiker zu wenden, der sich mit den verschiedenen Geräten auskennt und eine professionelle Beratung bieten kann.
Gesetzliche Krankenkassen zahlen Festbeträge für Hörgeräte
Alle deutschen gesetzlichen Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, die Anschaffung eines Hörgerätes zu bezuschussen, sofern eine Verordnung durch den Hals-Nasen-Ohren-Arzt vorliegt. Der Anspruch der Versicherten ist im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) § 33 Hilfsmittel geregelt.
Gesetzliche Krankenkassen zahlen Festbeträge aus, die zuletzt vom GKV-Spitzenverband am 20.12.2021 neu beschlossen wurden und am 01.04.2022 in Kraft getreten sind. Sie decken nicht nur die Anschaffung des Gerätes, sondern auch die Beratung der Versicherten sowie die Einweisung in die Bedienung ab.
Die Höhe des Festbetrags hängt vom Grad der Schwerhörigkeit ab. Liegt eine hochgradige Schwerhörigkeit vor, haben Betroffene Anspruch auf einen Festbetrag von aktuell bis zu 750€ pro Ohr (Stand: März 2023). Zuzüglich erhalten Betroffene einen Festbetrag von aktuell 45,07 Euro für die sogenannte Otoplastik. Dabei handelt es sich um die individuelle Anpassung der Ohrstücke an den Gehörgang.
Wenn die Schwerhörigkeit nur auf einem Ohr vorliegt, muss eine sogenannte monoaurale Versorgung stattfinden, bei der nur eine Seite mit einem Hörgerät ausgestattet wird. Bei einer leichten bis mittleren Hörschwäche bekommt der Betroffene ca. 680€, bei einer hochgradigen liegt die Zuzahlung bei ca. 786€. Hinzu kommt eine Reparaturpauschale von 142,80€ (WHO2-3).
Bei der beidseitigen Versorgung werden die Zuschüsse verdoppelt. Hier greift eine Reparaturpauschale 196,20€ (WHO4).
Festbeträge reichen nicht für alle Hörgeräte
Die Berechnung der Festbeträge orientiert sich an einem vorher festgelegten Standard, den die Geräte mindestens erfüllen müssen. Dafür sind folgende Ausstattungsmerkmale verpflichtend:
- Digitaltechnik
- Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung
- Mindestens sechs Kanäle
- Mindestens drei wählbare Hörprogramme
Hörgeräte der Basisklasse erfüllen diese Anforderungen und können ohne Zuzahlung erworben werden. Oft benötigen Betroffene Hörgeräte aus einer höheren Preisklasse. Diese bieten weitere praktische Funktionen wie zusätzliche Hörprogramme, anpassbare Spracherkennung oder komfortables Richtungshören. Stellt sich beim Hörakustiker heraus, dass eines der teureren Geräte die bessere Wahl wäre, zahlen Patienten die Differenz bis zum Festbetrag aus eigener Tasche. Entscheiden sie sich für ein Basisgerät, müssen sie lediglich 10 Euro Rezeptgebühr für die Ausstellung des Rezeptes pro Gerät durch den HNO-Arzt selbst zahlen.
So funktioniert die Abrechnung mit der Krankenkasse
Nachdem der HNO-Arzt die Verordnung für ein Hörgerät ausgestellt hat, wenden sich Betroffene an einen Hörakustiker. Allerdings sollten Betroffene zeitnah nach Ausstellung der Verordnung des HNO-Arztes beim Hörakustiker vorstellig werden. Viele Krankenkassen fordern nämlich, dass die Verordnung innerhalb von 28 Tagen vorliegt.
Antrag auf Kostenübernahme stellen
Die Kassengeräte, die durch den Festbetrag abgedeckt werden, sollen Schwerhörigen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Wenn die Basisgeräte aus medizinischen Gründen dafür nicht ausreichen, sollten Betroffene ihre Krankenkasse um die Kostenübernahme über den Festbetrag hinaus bitten und dafür einen entsprechenden Antrag stellen. Denn auch berufsspezifische Anforderungen können ausschlaggebend für den Anspruch auf einen höheren Zuschuss sein. So entschied das Sozialgericht Oldenburg am 05.11.2022, dass die gesetzliche Krankenversicherung einer Klägerin die vollen Kosten für ihr Hörgerät übernehmen muss, da sie sonst in ihrem Berufsleben zu stark eingeschränkt wäre. Laut Bundessozialgericht sind die Krankenkassen ferner verpflichtet, stets den Einzelfall zu prüfen.
Alle sechs Jahre ein neues Hörgerät
Gesetzlich Versicherte haben alle sechs Jahre Anspruch auf ein neues Hörgerät. Verschlechtert sich die Schwerhörigkeit vorher so stark, dass neue Hörhilfen notwendig werden, ist die gesetzliche Krankenkasse schon vorher zu einem neuen Zuschuss verpflichtet. Davon muss die GKV natürlich überzeugt werden. Der zuständige Hörakustiker kann hier beratend tätigt werden und Lösungswege aufzeigen.
Wie viel zahlt die private Krankenversicherung?
Anders als bei den gesetzlichen Krankenkassen werden die Zuschüsse der privaten Versicherungsträger nicht vom GKV-Spitzenverband geregelt. Dementsprechend können sie stark schwanken. Betroffene können sich direkt bei ihrem Versicherer informieren und rechnen mit diesem selbstständig die Kosten ab. Manche Privatversicherungen erstatten bis zu 3.000 Euro der Kosten für eine binaurale Versorgung, sodass mit dem Zuschuss auch zahlreiche Premium-Hörgeräte abgedeckt werden können. Allerdings können die Beträge auch deutlich niedriger liegen. Versicherte, die einen Eigenanteil vereinbart haben, werden zumindest diesen zahlen müssen. Zusätzlich kann es sein, dass Privatversicherte bereits nach fünf Jahren einen Zuschuss für ein neues Hörgerät erhalten. Doch auch das ist individuell geregelt und kann bei jedem Versicherer anders sein.