Versicherungsunterlagen müssen zeitnah geprüft werden. Teilweise ist die Prüfung unmittelbar erforderlich, z.B. wenn eine Versicherung auf den Todesfall besteht wie eine Risikolebensversicherung oder eine Sterbegeldversicherung. Auch können Unfallversicherungen eine Todesfallleistung vorsehen, wenn der Tod durch Unfall verursacht wurde, ebenso manche Privatrenten. Bei Bestehen eines Vertrags zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) besteht teils auch Anspruch auf eine Todesfallleistung.
Jedoch muss auch ohne Todesfallleistung die Versicherung informiert werden – schon, damit nicht weiter Prämien gezahlt werden müssen. Zu informieren sind auch gesetzliche oder private Krankenversicherung und gesetzliche Rentenversicherung. Wenn Wohneigentum bzw. Grundstücke vererbt werden, muss die Gebäude-Versicherung ebenfalls kurzfristig informiert werden. Für die Haus- und Grundbesitzerversicherung wie auch für die Gebäudeversicherung ist nach der Meldung keine Lücke zu befürchten, denn diese Versicherungen gehen auf die Erben über. Ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Todesfall besteht im Übrigen nicht; es gelten die normalen Kündigungsbedingungen.
Das Bankkonto Verstorbener: Das Nachlasskonto
Was aber ist beim Bankkonto der Verstorbenen zu beachten? Ein Rat sollte auch hier stets beherzigt werden: Die Bank ist möglichst schnell über den Tod des Kontoinhabers zu informieren. Das Konto wird dann zunächst als so genanntes „Nachlasskonto“ geführt, was auch bedeutet: Aufträge des verstorbenen Kontoinhabers, die noch zu Lebzeiten erteilt wurden, werden weiterhin ausgeführt. Kann eine Bank doch in Haftung genommen werden, wenn vorschnell ein Konto aufgelöst wird und Anspruchsberechtigten dadurch Schaden entsteht.
Anschaulich werden Haftungsrisiken der Banken durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.02.2019 (Az. GS 1/18): Demnach haftet eine Bank für „unter Vorbehalt“ erbrachte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und damit für Rentenzahlungen, die nach dem Tod des Verstorbenen eingehen. Das gilt selbst dann, wenn zu viel gezahlte Rente an die Erben ausgezahlt wurde und das Konto in der Folge aufgelöst. Geregelt ist dieser „Anspruch auf Rücküberweisung überzahlter Rente“ in Paragraph 118 Abs 3 S 2 des 6. Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Der Paragraph regelt aber auch: Renten, die in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, gehen an die Erben über. Erst Renten, die – zum Beispiel durch verspätete Meldung – in den Folgemonaten nach diesem Monat gezahlt werden, müssen rücküberwiesen werden. Noch vor den Erben steht jedoch die Bank in der Haftung, diese Beträge zurückzuüberweisen.
Verfügungs-Recht über ein Konto: Der oft schwierige Nachweis
Dass den Angehörigen unter solchen Bedingungen der Zugriff auf das Bankkonto nicht ohne weiteres gestattet ist, sofern sie nicht bereits selber und allein über das Konto und die volle Summe verfügen dürfen (wie bei manchen Ehekonten), versteht sich von selbst. Stattdessen muss eine entsprechende Verfügungsberechtigung vorliegen. Einen großen Vorteil haben jene Hinterbliebenen, für die eine verstorbene Person schon vor ihrem Tod alles regeln konnte – zum Beispiel durch eine schriftliche und bei der Bank hinterlegte Kontovollmacht, die über den Tod hinaus Gültigkeit besitzt.
Ist die Verfügbarkeit des Kontos jedoch nicht im Voraus geregelt worden, müssen sich die Hinterbliebenen als berechtigte Erben ausweisen. Der notwendige Nachweis kann über einen Erbschein, einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament erfolgen. Erst dann ist es den Angehörigen auch möglich, Aufträge des verstorbenen Kontoinhabers zu kündigen. Bei Erbengemeinschaften muss dies aber gemeinschaftlich erfolgen.