Für die Offenheit und Funktionsfähigkeit der Märkte wäre das Zurückziehen der Makler von großem Nachteil, weil die Anpassung der Produktmerkmale an die jeweils besten Produkte letztlich über die Makler getrieben wird, denn sie sind der verlängerte Arm und das Sprachrohr der Kunden. Eine vergleichbare Funktion erfüllen gebundene Vertreter nicht, da sie aufgrund ihrer Bindung an einen oder mehrere Produktgeber einen Wettbewerb um Produkte im Gesamtmarkt nicht entfalten – andernfalls würden sie sich selbst schaden.
Aus Sicht des Gutachtens ist deshalb klar: Wer will, dass der Wettbewerb um Versicherungsanlageprodukte im Interesse der Kunden stattfindet, darf Makler bei der Vergütung ihrer Vermittlungsleistung nicht gegenüber gebundenen Vertretern benachteiligen und diskriminieren.
Das juristische Gutachten schlägt deshalb die ersatzlose Streichung der Regelung vor. Eine Empfehlung, die der AfW gegenüber der Kommission in einer ausführlichen Stellungnahme zu dem Vorschlag eingebracht hat. Diese Stellungnahme enthält aber auch weiterer Kritikpunkte:
- die Überbetonung von Honorarberatung und ein Provisionsverbot, das EU-rechtswidrig ist und sich für Versicherungsmakler als Berufsverbot darstellt,
- fehlerhafte Ausgestaltung eines Best-Interest-Tests,
- die einseitige Fokussierung auf einen Kostenvergleich, ohne hinreichenden Blick auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kleinanleger,
- unscharfe Anforderungen an eine Portfolioberücksichtigung,
- überflüssige Offenlegungsanforderungen für Zahlungen Dritter,
- eine zu weitreichende Verlagerung von wesentlichen Konkretisierungen in Delegierte Rechtsakte und
- unrealistische Zeitpläne.
Das Gutachten von Prof. Schwintowski und die Stellungnahme des AfW sind veröffentlicht und können nachgelesen werden.