Erneut profitieren aber auch wieder unterhaltspflichtige Eltern von den Veränderungen: Die Selbstbehalte steigen. Angaben finden sich in den Anmerkungen zum Teil "A" der Tabelle (Kindesunterhalt) unter Punkt fünf.
Unterschieden wird zwischen zwei Richtwerten für die Eigenansprüche des Unterhaltspflichtigen:
- Der notwendige Eigenbedarf definiert jenes Einkommen, das dem unterhaltspflichtigen Elternteil notwendig als absolutes Minimum zusteht. Dieses darf als Selbstbehalt nicht belangt werden.
- Zudem gibt es noch den angemessenen Eigenbedarf, der höher ausfällt als der notwendige Eigenbedarf. Der angemessene Eigenbedarf greift jedoch nur unter bestimmten Bedingungen, sobald Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht.
Neue Richtwerte für den Selbstbehalt
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt laut OLG für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 Euro (statt bisher 1.120 EUR) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 Euro (statt bisher 1.370 Euro). Die Anhebung der Selbstbehaltssätze gegenüber 2023 beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2024 von 502 Euro auf 563 Euro gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287). Zudem sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520 EUR enthalten.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt ab dem 1.Januar 2024 insgesamt 1.750 EUR (bisher 1.650 Euro). Im angemessenen Selbstbehalt sind Wohnkosten von 650 Euro (Warmmiete) enthalten.
Erneut keine Angaben mehr zum Elternunterhalt
Abhängig von der eigenen Leistungsfähigkeit müssen volljährige Kinder auch für ihre Eltern „haften“ und durch „Elternunterhalt“ zum Lebensbedarf der Eltern beitragen – eine Situation, die meist durch die Pflegebedürftigkeit eines Elternteils und die Unterbringung in einem Heim ausgelöst wird. Zwar steht zunächst der Ehepartner für den Unterhalt ein. Reicht aber dessen Einkommen nicht aus oder ist der Partner gar schon verstorben (was nicht selten ist), ermitteln die Sozialämter die unterhaltspflichtigen Verwandten und nehmen diese folglich in die Unterhaltspflicht. Und das sind in der Regel die leiblichen Kinder.
Die wichtigsten Werte der Düsseldorfer Tabelle für den Elternunterhalt fanden sich bis 2020 in einem Teil „D“, der sich dem Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach Paragraph 1615 I BGB widmete. Dieser Selbstbehalt für den Elternunterhalt summierte sich aus einem eigenen „notwendigen Selbstbehalt“ und einem Prozentsatz des darüber hinausgehenden Einkommens. Konkreten Angaben der Tabelle aber entfallen nun schon zum zweiten Mal.
Angehörigen-Entlastungsgesetz erschwert Richtwerte
Grund ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das im November 2020 erst den Bundestag und dann den Bundesrat passierte (Versicherungsbote berichtete). Dieses Gesetz legt nun eine eigene Untergrenze für die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern fest. Die Grenze orientiert sich, anders als Werte der Düsseldorfer Tabelle, am Bruttoeinkommen und fällt dennoch wesentlich höher aus – denn Unterhaltspflichtige müssen erst dann Elternunterhalt leisten, wenn das Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt.
Demnach würde für viele Betroffene die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr greifen – aufgrund einer nun eigenständig vorgegebenen höheren Untergrenze entfällt für sie die Pflicht komplett, Elternunterhalt zu leisten. Erst ab einer bestimmten Einkommenshöhe greift demnach die bisherige Berechnungsformel wieder.
Das Gericht reagiert auf dieses Problem, indem es keine Angaben eines konkreten Betrags mehr macht. Stattdessen heißt es nun in der Tabelle zum angemessenen Selbstbehalt gegenüber Eltern: „Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.“ Die neue Düsseldorfer Tabelle ist auf der Webseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar.