Jeder zweite Versicherungsmakler legt Vergütung offen

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Wie transparent kommunizieren Versicherungsmakler mit ihren Kunden? Machen sie deutlich, welche Leistungen sie anbieten - und wie viel sie an einem Produkt verdienen? Diesen Fragen geht das aktuelle AfW-Vermittlerbarometer nach. Ein Ergebnis: Etwa jeder zweite Befragte bejaht, seine Vergütung offenzulegen.

Wie transparent kommunizieren Versicherungsmaklerinnen und -makler mit ihren Kundinnen und Kunden? Diese Frage beleuchtete das aktuelle AfW-Vermittlerbarometer, das bereits zum 16. Mal mittels einer Online-Befragung durchgeführt wurde. Insgesamt 1.108 Teilnehmerinnen und Teilnehmer beantworteten die Fragen online.

Gefragt wurde unter anderem, ob die Vermittlerinnen und Vermittler ihre Vergütung gegenüber den Kundinnen und Kunden offenlegen bzw. kommunizieren. Im aktuellen Vermittlerbarometer bejahte jeder zweite befragte Vermittler die Aussage „Meine Kunden kennen meine konkrete Vergütung“. Rund jeder Vierte (27 Prozent) verneinte dies hingegen.

Finanzanlagevermittler kommunizieren transparenter

Betrachtet man die diesbezügliche Transparenz getrennt nach Finanzanlage- und Versicherungsvermittlern, zeigt sich erneut der deutliche Vorsprung der 34f-Vermittler. Drei Viertel (74 Prozent) von ihnen machen ihre Vergütung mehr oder weniger transparent, bei ihren Versicherungskollegen sind es nur 37 Prozent. Dementsprechend lehnen fast dreimal so viele 34d-Vermittler wie 34f-Vermittler die Transparenz ihrer Vergütung ab (37 zu 13 Prozent).

Quelle: AfW Bundesverband / 16. AfW Vermittlerbarometer

„Dieses Ergebnis verwundert natürlich wenig. Im Investmentbereich besteht schon seit mehr als 10 Jahren die Pflicht, die vereinnahmte Provision dem Kunden gegenüber offenlegen - entsprechend den Wohlverhaltensregeln des WpHG“, erklärt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand beim AfW, die Unterschiede.

Servicegebühren: Die Teilnehmer sind geteilter Meinung

Nicht nur bei der Vergütungstransparenz, sondern auch bei den Servicegebühren bzw. -pauschalen sind die Vermittlerinnen und Vermittler geteilter Meinung. Als Sachwalter des Kunden sind Versicherungsmaklerinnen und -makler in den letzten Jahren verstärkt dazu übergegangen, mit einem Teil ihrer Kundschaft gesonderte Gebühren für zusätzliche Dienstleistungen zu vereinbaren. Der AfW spricht in diesem Zusammenhang von „überobligatorischen Leistungen, die über die gesetzlich normierten Maklerpflichten hinausgehen und nicht mit den üblichen Provisionen abgegolten sind“. Hier stimmen insgesamt 54 Prozent der befragten Vermittler der Aussage zu, dass sie monatlich abrechnen sollten. 21 Prozent lehnen dies ab. 24 Prozent stehen dieser Frage neutral gegenüber.

Auch hier zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den Vertriebsschwerpunkten, allerdings mit umgekehrten Vorzeichen. Während nur etwa jeder vierte 34f-Vermittler (27 Prozent) über eine Rechnung nachdenkt, sind es bei den 34d-Vermittlern mehr als doppelt so viele (58 Prozent). Folgerichtig hat die Mehrheit noch keine Servicevereinbarungen mit den Kunden abgeschlossen. Wenn Vermittler aber Honorare erheben, nennen sie am häufigsten Servicegebühren im Bereich Versicherungen (14,7 Prozent), für die Betreuung im Bereich Finanzanlagen (10,6 Prozent) sowie für die Versicherungsvermittlung (10,1 Prozent, siehe Grafik).

Quelle: AfW Bundesverband / 16. AfW Vermittlerbarometer

„Servicevereinbarungen bieten eine sinnvolle wiederkehrende Einkommensquelle für Vermittler und sorgen für eine deutliche höhere Vertragsdichte. Das diesbezügliche Potenzial ist in der Branche noch längst nicht ausgeschöpft.“, unterstreicht Norman Wirth.

Hintergrund: Die Umfrage für das 16. AfW-Vermittlerbarometer wurde im November 2023 durchgeführt. Insgesamt 1.108 Teilnehmerinnen und Teilnehmer beantworteten rund 50 Fragen zu ihrer Tätigkeit, ihrem Einkommen, der Regulierung und anderen aktuellen Fragen. Neun von zehn Befragten (89,1 Prozent) haben eine Erlaubnis für die Versicherungsvermittlung (§34d GewO), davon beraten rund 90 Prozent im Maklerstatus. 63 Prozent der Befragten verfügen über die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/-in nach §34f GewO.