Rechtsschutzversicherung: Gekaufte Krankschreibung führt zur Kündigung

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Ein Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt, weil er eine Krankschreibung aus dem Internet vorgelegt hatte. Der Rechtsschutzversicherer verweigerte die Unterstützung im Berufungsverfahren. Wie der Versicherungsombudsmann entschied.

Der Versicherungsombudsmann hat in einem aktuellen Tätigkeitsbericht einen bemerkenswerten Fall aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung beleuchtet. Ein Arbeitnehmer erhielt eine fristlose Kündigung, weil er seinem Arbeitgeber eine über das Internet erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte. Der Arbeitgeber sah dies als Betrug an und kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Der Versicherer lehnte daraufhin die Deckung für das Berufungsverfahren der Kündigungsschutzklage ab, da er davon ausging, dass der Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt worden sei.

Der Ombudsmann widersprach dieser Sichtweise. Er betonte, dass der Versicherungsfall die verhaltensbedingte Kündigung sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im rechtlichen Sinne vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe. Der Umstand, dass sich dem Arbeitnehmer hätte aufdrängen müssen, dass die Bescheinigung unseriös sein könnte, lasse keinen Rückschluss auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls zu. Eine bloße Erkennbarkeit der Pflichtverletzung würde lediglich den Fahrlässigkeitsvorwurf erfüllen, jedoch keinen Vorsatz begründen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2016, Az. 9 S. 17/15). Zudem erfordere ein vorsätzliches Verhalten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (beispielsweise OLG Dresden, Beschluss vom 14. Oktober 2019, Az. 4 W 818/19).

Der Arbeitgeber hatte die Kündigung nicht nur auf die fehlerhafte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gestützt, sondern auch behauptet, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig gewesen sei und somit zu Unrecht Entgelt bezogen habe. Der Ombudsmann stellte klar, dass auch bei einer fehlerhaften Bescheinigung objektiv eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen könne. Der Arbeitnehmer müsse dann jedoch darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war (BAG, Beschluss vom 8. September 2021, 5 AZR 149/21).

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer ausreichende Beweise für seine Arbeitsunfähigkeit vorgelegt, darunter ärztliche Unterlagen und Zeugenaussagen seiner Ehefrau und seines Arztes. Daher sah der Ombudsmann keinen ausreichenden Nachweis für eine vorsätzliche und rechtswidrige Herbeiführung des Versicherungsfalls.

Auf Anregung des Ombudsmanns half die Beschwerdegegnerin der Beschwerde letztlich ab, und der Versicherer gewährte den benötigten Rechtsschutz für das Berufungsverfahren.