Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) scheiterte mit seiner Rechtsauffassung vor dem Bundesgerichtshof. Die Klauseln eines Rechtsschutzversicherers zum Schiedsgutachterverfahren sind wirksam. Wie die Richter argumentierten und um welche Klauseln es ging.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Klauseln zum Schiedsgutachterverfahren in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2019) eines Versicherers wirksam sind. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv), hatte die Klauseln als intransparent und benachteiligend für Verbraucher kritisiert.
Sachverhalt und Prozessverlauf
Der vzbv klagte gegen einen Versicherer, dessen Klauseln die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens nach Ablehnung des Rechtsschutzes vorsahen. Diese Klauseln besagen, dass Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ein Schiedsgutachterverfahren einleiten können, wenn der Versicherer Rechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit verweigert. Der Schiedsgutachter wird dabei von der zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt.
Der vzbv argumentierte, dass die Klauseln intransparent seien, da sie nicht klar genug darlegten, welche Schritte die Versicherungsnehmer unternehmen müssen und welche Folgen eine Nichtbeachtung der Fristen hat. Zudem kritisierte der vzbv, dass die Klauseln dem Versicherer zu viel Spielraum bei der Auswahl und Information des Schiedsgutachters ließen.
Urteil des Bundesgerichtshofs
Der BGH (12. Juni 2024 - IV ZR 341/22) wies die Revision des vzbv zurück und bestätigte die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln. Die Richter betonten, dass die Klauseln den Transparenzanforderungen des § 307 BGB genügen und keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer darstellen.
Die Klausel in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB 2019, die eine Monatsfrist für die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens vorsieht, sei klar und verständlich formuliert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne erkennen, dass die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens für ihn ein Recht, aber keine Pflicht darstellt.
Auch die Regelung in § 3a Abs. 4 Satz 1, wonach der Schiedsgutachter von der Rechtsanwaltskammer benannt wird, sei nicht intransparent. Es sei ausreichend, dass der Schiedsgutachter durch eine neutrale Stelle bestimmt werde, was die Unparteilichkeit gewährleiste. Die Möglichkeit, den Schiedsgutachter wegen Befangenheit abzulehnen, sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbar.
Schließlich bestätigten die Richter auch die Wirksamkeit der Klausel in § 3a Abs. 4 Satz 2, die den Versicherer verpflichtet, alle wesentlichen Unterlagen an den Schiedsgutachter weiterzuleiten. Diese Regelung gebe dem Versicherer keinen subjektiven Spielraum, sondern verlange die objektive Weitergabe aller relevanten Dokumente.