Absicherung in Vereinen: „Die Sportlerversicherung ist kein Ersatz der privaten Vorsorge“

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Welche Schäden sind typischerweise durch die Vereinsversicherungen abgedeckt?

Lassen Sie mich dies anhand von Beispielen aus unserer Praxis erklären. Beispiel eins: Bei einer Yoga-Stunde rutschte eine Teilnehmerin während einer Drehbewegung von ihrem Ball. Sie versuchte, sich mit der rechten Hand abzufangen, was zur Folge hatte, dass sie sich einen Bruch des handgelenknahen Speichenknochens am rechten Arm zuzog.

Kurze Zeit später füllten der Vereinsvorsitzende und die Übungsleiterin eine Schadenmeldung für Unfallschäden aus und reichten diese beim zuständigen Versicherungsbüro des LSB/LSV ein. Den persönlichen Teil dieser Schadenmeldung vervollständigte die verletzte Teilnehmerin selbst. Das Versicherungsbüro nahm mit ihr Kontakt auf und machte sie auf die vertraglichen Leistungen der Sport-Unfallversicherung aufmerksam.

Nach einiger Zeit bekam die Übungsleiterin Post von einem Rechtsanwalt. Die verletze Yoga-Kurs-Besucherin hatte ihn mit der Forderung nach Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro beauftragt. Zur Begründung gab der Anwalt an, dass die Übung zu gefährlich gewesen sei. Die Übungsleiterin habe die Teilnehmerinnen der Yoga-Gruppe nicht ausreichend genug auf die Gefahren der Übung hingewiesen. Sie habe überhaupt eine falsche Übung ausgewählt und nicht erkannt, dass diese ein erhebliches Risiko für einen Sturz berge.

Der Vereinsvorsitzende kontaktierte daraufhin gemeinsam mit der Übungsleiterin erneut das Versicherungsbüro. Im Telefonat mit dem Versicherungsbüro erfuhren die in Anspruch genommene Übungsleiterin und der Vereinsvorsitzende, dass Versicherungsschutz besteht. Dies bedeutet, dass die Arag als Haftpflichtversicherer berechtigte Schadensersatzansprüche befriedigt und unberechtigte Schadensersatzansprüche für die versicherte Übungsleiterin abwehrt.

Durch die Auswahl einer üblichen Yoga-Übung, die der Schulung des Gleichgewichtssinns dient und in verschiedenen Lehrbüchern empfohlen wird, war der Übungsleiterin kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen. Zudem war die Yoga-Übung zuvor bereits viele Male von allen Teilnehmerinnen der Yoga-Gruppe – stets verletzungsfrei – ausgeführt worden. Somit wies die Arag die erhobenen Schadensersatzansprüche an für die versicherte Übungsleiterin zurück. Damit war der Fall für die Yoga-Lehrerin erledigt.

Selbst wenn die verletzte Sportlerin ihre Schadensersatzansprüche weiterhin über ihren Anwalt geltend gemacht oder sogar gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätte, hätte die Sportversicherung der Yoga-Lehrerin auch hier den Rücken gestärkt. In einem solchen Fall führt die Arag den außergerichtlichen Schriftverkehr mit dem Anwalt und weist die Ansprüche zurück. Bei einem Rechtsstreit vor Gericht besteht gleichfalls Versicherungsschutz, sodass die Arag dann einen Anwalt für die Übungsleiterin mandatiert und das Prozesskostenrisiko insgesamt trägt.

Die verletzte Sportlerin bekam zwar kein Schmerzensgeld. Da allerdings ihr rechter Arm auf Dauer in seiner Funktion eingeschränkt blieb, erhielt sie als Vereinsmitglied aus der Sport-Unfallversicherung die vertraglich vereinbarte Leistung – in diesem Fall eine Invaliditätsleistung.

Das zweite Beispiel: Bei einem Vereinsausflug waren Kanuten mit ihren Kanus unterwegs. Dabei kenterte das Kanu eines Sportlers und er brach sich die Schulter. Als Vereinsmitglied ist der Sportler bei der Teilnahme an einem Feriencamp bzw. einer Vereinsfreizeit im Rahmen und Umfang des jeweiligen Sportversicherungsvertrags des LSB/LSV unfallversichert. Das heißt, wenn sich aus der Verletzung eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, erhält der Sportler eine entsprechend vereinbarte Invaliditätsleistung – und gegebenenfalls zusätzlich auch ein Übergangsgeld oder Krankenhaus-Tagegeld, wenn solche Leistungen im jeweiligen Sportversicherungsvertrag eingeschlossen sind.