Ein Blitzschlag beschädigte mehrere elektronische Geräte eines Versicherungsnehmers und führte zu hohen Datenrettungskosten. Der Versicherer verweigerte die Kostenerstattung. Der Versicherte wandte sich an den Versicherungsombudsmann. Der Fall zeigt, welche Pflichten Versicherungsnehmer beachten sollten und wie Versicherer mit unerwarteten Kosten umgehen.
Ein Blitzschlag verursachte eine Überspannung, die mehrere elektronische Geräte eines Versicherungsnehmers beschädigte. Eine Fachfirma stellte den Defekt des PCs fest und schätzte die Kosten für Neubeschaffung und Neuinstallation der Geräte. Während der Installation entdeckte die Firma einen Partitionsverlust der Datenfestplatte und führte Datenrettungsmaßnahmen durch. Für diese Arbeiten berechnete die Firma 17,5 Arbeitsstunden und für die Wiederbeschaffung der Office-Programme 149,99 Euro.
Die Hausratversicherung des Beschwerdeführers erkannte zunächst nur zehn Arbeitsstunden als notwendig an und lehnte die Kostenübernahme für die Office-Programme ab. Der Versicherte wandte sich daraufhin an den Versicherungsombudsmann, der den Fall in seinem Jahresbericht schildert.
Im Schlichtungsverfahren argumentierte die Versicherung, die Arbeitszeit sei zu hoch angesetzt und der Beschwerdeführer habe die vertragliche Pflicht, Kosten vor der Inanspruchnahme abzusprechen und freigeben zu lassen. Da er die Arbeiten ohne vorherige Absprache durchführen ließ, sei es der Versicherung nicht möglich gewesen, die entstandenen Kosten zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer betonte, dass er von der Versicherung weder bei der Schadenaufnahme noch bei der -abwicklung über solche Pflichten informiert worden sei. Zudem könne eine IT-Firma erst während der Installations- und Reparaturarbeiten feststellen, wie lange diese dauern würden. Die beauftragte Firma erklärte, dass bei einem umfangreichen Überspannungsschaden die benötigte Arbeitszeit im Voraus nicht genau abschätzbar sei.
Der Versicherungsombudsmann stellte jedoch fest, dass der Versicherungsnehmer keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt hatte, da weder die allgemeinen Versicherungsbedingungen noch die Klausel zu den Datenrettungskosten eine vorherige Mitteilung und Freigabe durch die Versicherung vorsahen. Zudem konnte der Versicherer nicht nachweisen, dass ein anderer IT-Dienstleister die Arbeiten in kürzerer Zeit hätte durchführen können. Daher verpflichtete der Ombudsmann die Versicherung zur Übernahme der gesamten Datenrettungskosten. Ein erneuter Lizenzerwerb für die Office-Programme war hingegen bedingungsgemäß ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.