Wann die Kfz-Versicherung trotz Fehlzahlung nicht haftet

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Gutgläubigkeit ist ein zentraler Begriff im deutschen Zivilrecht. Im Kontext der Haftpflichtversicherung bedeutet Gutgläubigkeit, dass der Versicherer davon ausgehen darf, dass die ihm vorliegenden Informationen korrekt und vollständig sind, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen. Diese Annahme schützt den Versicherer vor der Pflicht, in jedem Fall aufwändige Nachforschungen anzustellen.

Die Gutgläubigkeit des Versicherers ist insbesondere dann relevant, wenn keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass der Empfänger einer Zahlung nicht berechtigt ist. Die rechtliche Grundlage für das Handeln im guten Glauben findet sich in verschiedenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere in den Paragrafen 932 ff. BGB, die sich mit dem gutgläubigen Erwerb von Sachen befassen. Obwohl diese Vorschriften primär auf den Erwerb von Eigentum abzielen, wird das Prinzip der Gutgläubigkeit auch auf andere Rechtsbereiche angewendet. Im Versicherungsrecht schützt die Gutgläubigkeit den Versicherer davor, für jede Zahlung die gesamte Eigentumskette bis ins Detail nachverfolgen zu müssen – es sei denn, es gibt klare Hinweise auf Unstimmigkeiten.

Keine grobe Fahrlässigkeit der Versicherung

Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils war, dass der Versicherer nur dann zur erneuten Zahlung verpflichtet wäre, wenn grobe Fahrlässigkeit vorläge. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Versicherung etwas offensichtlich Vernünftiges unbeachtet lässt oder wenn sie klare Hinweise auf eine fehlerhafte Zahlung ignoriert. Das Gericht stellte jedoch fest: „Im vorliegenden Fall gab es keine Hinweise darauf, dass die Z. GmbH nicht berechtigt war, den Schadensersatz zu empfangen. Die Versicherung handelte in gutem Glauben.“

Die Z. GmbH war in den Unterlagen als Fahrzeughalterin und Auftraggeberin des Gutachtens aufgeführt. Da keine Anzeichen dafür vorlagen, dass sie nicht berechtigt war, den Schadensersatz zu fordern, durfte die Versicherung davon ausgehen, dass sie die rechtmäßige Empfängerin war.

Fazit: Schnelle Regulierung bleibt möglich

Das OLG Nürnberg machte deutlich: Versicherer sind nicht verpflichtet, jede Schadensmeldung bis ins kleinste Detail zu hinterfragen. Solange keine klaren Anzeichen für eine unberechtigte Forderung vorliegen, dürfen sie davon ausgehen, dass der Anspruchsteller zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt ist. Dieses Urteil sichert zu, dass die Schadenregulierung weiterhin schnell und effizient bleibt – ohne das Risiko für Versicherer, am Ende doppelt zahlen zu müssen.

Welche Optionen hat die L. GmbH jetzt?

Nach dem Urteil des OLG Nürnberg bleiben der L. GmbH dennoch einige Möglichkeiten, um an das Geld zu kommen. Sie könnte rechtliche Schritte direkt gegen die Z. GmbH einleiten, um den Betrag zurückzufordern, oder versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. In jedem Fall muss die L. GmbH nun prüfen, wie sie die Situation lösen kann, um nicht erneut auf dem Schaden sitzen zu bleiben.