Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich

Quelle: Dominik Butzmann / BMAS

Der Entwurf für die Sozialversicherungsgrenzwerte für 2025 ist veröffentlicht worden. Die neuen Werte wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben. Der Versicherungsmakler Sven Hennig berichtet in seinem Blog darüber und beruft sich dabei auf den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025.

Ab 2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung erstmals bundeseinheitlich auf jährlich 96.600 Euro. Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt dann eine Grenze von 66.150 Euro im Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze wächst auf 73.800 Euro.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Pflegeversicherung wird um 4.500 Euro auf 73.800 Euro angehoben. Das entspricht einem Zuwachs von 6,5 Prozent. Im Jahr 2024 stieg die Grenze um 2.700 Euro, nachdem sie sich zuvor um 2.250 Euro erhöht hatte. Im Vorjahr wurden viele Rechengrößen ausnahmsweise nicht erhöht oder sogar gesenkt.

Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6.150 Euro möglich. Im Jahr 2024 lag diese Grenze bei 5.775 Euro. Der Zugang zur PKV wird also weiter erschwert, und zwar fast doppelt so stark wie im Vorjahr.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) in der GKV steigt, und zwar um jährlich 4.050 Euro auf 66.150 Euro, was einem Plus von 6,5 Prozent entspricht. Monatlich steigt die Grenze um 337,50 Euro auf 5.512,50 Euro. Einkünfte, die über diesen Betrag hinausgehen, sind beitragsfrei.

In der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung erhöht sich die BBMG in den alten Bundesländern von 7.550 auf 8.550 Euro monatlich beziehungsweise von 90.600 auf 96.600 Euro jährlich. In den neuen Bundesländern steigt die BBMG von 7.450 auf 8.550 Euro im Monat beziehungsweise von 89.400 auf 96.600 Euro im Jahr. Diese Erhöhungen fallen mit jeweils etwa 6,7 Prozent deutlich stärker aus als im laufenden Jahr.

Ab 2025 gilt ein bundeseinheitliches Rentenrecht, es gibt keine Unterschiede mehr zwischen Ost und West. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung wird bundesweit auf 3.745 Euro im Monat beziehungsweise 44.940 Euro im Jahr angehoben. In den alten Bundesländern entspricht das einer Erhöhung um 210 Euro monatlich, in den neuen Ländern beträgt die Erhöhung 280 Euro im Monat.
Das Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2025 bundeseinheitlich auf 50.493 Euro festgesetzt.

Der Entwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025)“ wird voraussichtlich im Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet. Danach muss noch der Bundesrat zustimmen.