Wer eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezieht, darf ab dem 1. Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Denn seit einer Gesetzesänderung wird die Hinzuverdienstgrenze jährlich neu angepasst und orientiert sich an den Bruttolöhnen, die ebenfalls gestiegen sind. Wer voll erwerbsgemindert ist, darf dann 1.638 Euro brutto im Monat behalten, ohne dass es auf die Rente angerechnet wird - bei teilweiser Erwerbsminderung sogar 3.276,81 Euro.
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann bei einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ab dem 1. Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Das berichtet die „Frankfurter Rundschau“ und beruft sich auf einen Referentenentwurf des Bundesarbeits- und Sozialministeriums. Grund dafür ist die steigende sogenannte monatliche Bezugsgröße, anhand derer die Hinzuverdienstgrenzen jährlich angepasst werden. Die Bezugsgröße wird jedes Jahr neu festgelegt und orientiert sich an den durchschnittlichen Bruttolöhnen in Deutschland.
Wie viel man hinzuverdienen darf, hängt von der Art der Erwerbsminderung ab. Bei voller Erwerbsminderung gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Grenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Obwohl das auf den ersten Blick kompliziert erscheint, ist es einfach nachzuvollziehen:
Zum Jahreswechsel 2025 wird die monatliche Bezugsgröße auf 3.745 Euro erhöht, wie die „Frankfurter Rundschau“ berichtet. Um die Hinzuverdienstgrenze zu berechnen, multipliziert man diese Bezugsgröße zunächst mit 14. Das ergibt 52.430 Euro. Für volle Erwerbsminderung nimmt man davon drei Achtel, also 19.661,25 Euro pro Jahr. Bei teilweiser Erwerbsminderung werden sechs Achtel des Betrags berechnet, was 39.322,50 Euro im Jahr ergibt.
Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat man nach dem sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), wenn man aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei teilweiser Erwerbsminderung ist eine Beschäftigung zwischen drei und sechs Stunden pro Tag möglich. Bei der Bewertung der Erwerbsfähigkeit spielt das Einkommen keine Rolle: Die betroffene Person kann grundsätzlich in irgendeinen Job auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden.
Damit wird es Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern ab dem Jahresanfang 2025 erlaubt sein, maximal 1.638 Euro bei voller und 3.276,81 bei teilweiser Erwerbsminderung hinzuzuverdienen. Wenn man als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente mehr als die festgelegte Hinzuverdienstgrenze verdient, fällt der Rentenanspruch nicht automatisch komplett weg. Stattdessen wird die Rente gestaffelt gekürzt. Es gibt keine „Alles-oder-nichts“-Regelung, sondern eine gleitende Anpassung. Erst bei sehr hohem Hinzuverdienst kann der Rentenanspruch vollständig entfallen.