Mitarbeiterbindung mit bAV: Warum Unternehmen proaktiv kommunizieren sollten

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Mit dem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) will die Bundesregierung die betriebliche Altersversorgung (bAV) ausbauen. Unternehmen, die mit einer Betriebsrente die Mitarbeiterbindung und -gewinnung voranbringen wollen, sollten ihre Angebote im Bereich der betrieblichen Altersversorgung proaktiv kommunizieren, meint Longial-Experte Steffen Burkhardt.

Die Bundesregierung plant mit dem 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland weiter zu stärken. Angesichts der demografischen Veränderungen und der absehbaren Entwicklungen in den Sozialsystemen wird die Notwendigkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung immer deutlicher. Mitarbeiter-Benefits und freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers spielen daher eine entscheidende Rolle im „War for Talents“, auch aufgrund des Fachkräftemangels. Unternehmen, die die betriebliche Altersversorgung als Instrument für das Recruiting und die Mitarbeiterbindung nutzen, haben auf dem Arbeitsmarkt einen echten Wettbewerbsvorteil.

Die bAV ist neben der gesetzlichen und privaten Vorsorge ein fester Bestandteil des Drei-Säulen-Modells der Altersvorsorge. Fast 20 Millionen Deutsche sorgen bereits heute mit einer Betriebsrente für ihren Ruhestand vor, was etwa der Hälfte aller Angestellten entspricht. Die betriebliche Altersversorgung ist für Arbeitnehmer attraktiv, da sie mit vergleichsweise geringem finanziellem Aufwand eine erhebliche Vorsorge ermöglicht.

In vielen Branchen ist die betriebliche Altersversorgung tarifvertraglich geregelt. Unternehmen, die nicht tariflich gebunden sind, können ihren Angestellten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Betriebsrente anbieten. Dies bietet Chancen, sich durch attraktive Versorgungsmodelle von der Konkurrenz abzuheben. „Die bAV ist ein wirksames Instrument für die Gewinnung und Bindung von Fachkräften“, so Steffen Burkhardt, Geschäftsführer der Longial GmbH. Burkhardt empfiehlt Unternehmen, ihr bAV-Angebot proaktiv als Teil des Employer Brandings zu kommunizieren: „Sie können sich so gegenüber bestehenden und potenziellen Arbeitnehmern als verantwortungsbewusster und wertschätzender Arbeitgeber positionieren, der sich um seine Angestellten sorgt – auch über das Arbeitsverhältnis hinaus.“

Unternehmen, die sich aktiv um die Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung kümmern, können selbst Einfluss auf die Rahmenbedingungen der bAV nehmen. Dazu gehören unter anderem die Auswahl des passenden Versorgungsträgers und des Durchführungswegs sowie das Festlegen freiwilliger finanzieller Zuschüsse. „Darüber hinaus hat der Arbeitgeber das Recht zu entscheiden, ob er zusätzliche Leistungen wie eine Hinterbliebenenversorgung oder einen Berufsunfähigkeitsschutz in sein bAV-Angebot integrieren möchte“, so Burkhardt. „Er hat auch die Möglichkeit, Fördermaßnahmen wie Stufenpläne einzusetzen, um Mitarbeiter zu belohnen, die langfristig im Unternehmen bleiben.“ Durch eine proaktive Organisation der bAV können Unternehmen durch Gruppentarife den finanziellen und verwaltungstechnischen Aufwand erheblich reduzieren. Eine rechtlich korrekte Gestaltung ist wichtig, um späteren Klärungsbedarf zu vermeiden, da der Arbeitgeber in der Regel für die zugesagten Versorgungsleistungen haftet. „Unternehmen sollten daher unbedingt erfahrene Pensionsexperten zurate ziehen“, empfiehlt Burkhardt, „Sie können beim Aufbau der betrieblichen Altersversorgung und der Ausarbeitung einer rechtssicheren Versorgungsordnung wertvolle Unterstützung leisten.“

Arbeitgeber haben bestimmte Informationspflichten gegenüber ihren Angestellten in Bezug auf die bAV, die sich aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG), dem Nachweisgesetz (NachwG) und aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergeben. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass Arbeitnehmer eine gute Entscheidungsgrundlage haben, um sinnvolle Entscheidungen über ihre Altersvorsorge treffen zu können. Betriebe sind daher verpflichtet, neue Mitarbeiter zu Beginn ihrer Tätigkeit über das bAV-Angebot schriftlich zu informieren und die wesentlichen Vertragsbedingungen zu übermitteln. „Darüber hinaus haben Angestellte einen Auskunftsanspruch bezüglich grundlegender arbeitsvertraglicher Informationen. Dazu zählt auch die betriebliche Altersversorgung“, so Burkhardt. „Zudem müssen Unternehmen ihre Arbeitnehmer über bestimmte Änderungen informieren, etwa Anpassungen in der Versorgungsordnung.“ Eine Pflicht, Angestellte auf ihr Recht zur Entgeltumwandlung hinzuweisen, besteht jedoch nicht. Hier appelliert der Gesetzgeber an die Eigenverantwortung der Mitarbeiter.

Pensionsexperte Burkhardt empfiehlt dennoch, Angestellte proaktiv über das bAV-Angebot zu informieren und somit deren finanzielle Bildung zu fördern: „Gerade Berufseinsteiger und junge Arbeitnehmer haben Informationslücken beim Thema Betriebsrente und sind in der bAV unterrepräsentiert. Dennoch ist ihnen durchaus bewusst, dass im Alter eine Versorgungslücke droht und sie zusätzlich zur gesetzlichen Rente vorsorgen müssen“, so Burkhardt. „Freiwillige Informationsangebote sind eine gute Möglichkeit für Unternehmen, ihr Image als fürsorglicher Arbeitgeber zu untermauern und die Bindung und Motivation ihrer Angestellten weiter zu erhöhen.“

Gleichzeitig betont Burkhardt, dass Unternehmen ihre Arbeitnehmer korrekt und eindeutig informieren und keine Auskünfte verweigern sollten, auf die sie einen gesetzlichen Anspruch haben. „Dies kann zu unnötigen Schadenersatzforderungen führen“, warnt er.

Ein attraktives Angebot zur betrieblichen Altersversorgung kann ein wirksames Instrument im Employer Branding sein und Unternehmen dabei unterstützen, sich im „War for Talents“ positiv vom Wettbewerb abzuheben. Erfahrene Pensionsberater bieten hilfreiche Unterstützung bei der Einführung eines bAV-Modells, von dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren.