Das Gericht stellte auch heraus, dass die Begrenzung auf regelmäßige Zahlungen verhindert, dass Versicherte durch gezielte Einmalzahlungen im Krankheitsfall bessergestellt werden, als wenn sie reguläres Arbeitsentgelt beziehen würden. Würden unregelmäßige, steuerfreie Zahlungen wie Boni in die Berechnung einfließen, könnten Versicherte versuchen, durch solche Sonderzahlungen ihren Krankengeldanspruch zu erhöhen.
Paragraf 47 SGB V wirkt somit als präventive Maßnahme, die Berechnungsverzerrungen vorbeugt. Indem solche Einmalzahlungen konsequent ausgeschlossen bleiben, bleibt die Berechnungsbasis gerecht und widerstandsfähig. Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung geschaffen, die den Grundgedanken des Krankengeldes als Entgeltersatz bewahrt und zugleich die Tragfähigkeit des Systems sichert. Das Urteil ist auf der Webseite der Justiz Baden-Württemberg verfügbar.
Fazit: Finanzielle Lücken im Krankheitsfall schließen
Trotz des Krankengeldes bleibt bei vielen Versicherten eine finanzielle Lücke, insbesondere bei jenen, die auch auf unregelmäßige Zahlungen wie Boni und Prämien angewiesen sind. Da das Krankengeld regelmäßig maximal 90 Prozent des letzten Nettoverdienstes abdeckt und bis zu 12,9 Prozent Sozialabgaben davon abgezogen werden, müssen Normalverdiener mit rund 21 Prozent weniger Einkommen als zuvor rechnen. Für Gutverdiener, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, kann die Differenz sogar noch größer ausfallen.
Diese Einbußen sind vielen Verbrauchern nicht bewusst, wie die uniVersa Versicherung in ihrer Pressemitteilung feststellt. Für Versicherte, die auf ihr volles Einkommen angewiesen sind – etwa in der Familienphase, bei hohen laufenden Verpflichtungen oder wenn unregelmäßige Sonderzahlungen regelmäßig eine Rolle spielen – kann daher eine private Krankentagegeldversicherung sinnvoll sein, um das finanzielle Risiko längerer Krankheitsphasen besser abzusichern.