Auswirkungen der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf die betriebliche Altersversorgung

Quelle: DALL-E

Auch im kommenden Jahr werden die Beitragsbemessungen (BBG) nach oben korrigiert. Das gilt auch für die allgemeine Rentenversicherung. Resultierend daraus ergeben sich Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV). Welche Bereiche für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant sind, erklärt Anja Sprick, Justiziarin bei der Longial GmbH, im Gastbeitrag für Versicherungsbote.

Zum 1.1.2025 wird die Beitragsbemessungsgrundlage in der allgemeinen Rentenversicherung einen deutlichen Sprung nach oben machen und auf 96.600 EUR jährlich bzw. 8.050 Euro monatlich steigen. Dabei wird die bisherige Trennung zwischen Ost und West entfallen; erstmalig werden einheitliche Rechengrößen für die gesamte Bundesrepublik gelten. 2024 lag die BBG dagegen noch bei monatlich 7.550 EUR (West) beziehungsweise 7.450 EUR (Ost). Die BBG wird jährlich in dem Verhältnis angehoben, in dem die Bruttolöhne im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bei der Anhebung der BBG ist dabei aktuell eine Bruttolohnentwicklung von ca. 6 % vom Jahr 2022 auf das Jahr 2023 eingerechnet worden. Auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung steigen die Grenzen entsprechend. Dies betrifft u. a. die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.

Quelle: Longial GmbH

Die Anpassungen haben auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung und zwar dort, wo es bezüglich Beiträgen oder Leistungen auf die maßgeblichen Rechengrößen ankommt, so z. B. bei der Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG), beim Umfang der Steuerfreiheit von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG), bei der Abfindbarkeit von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 2 BetrAVG), bei der Höhe der Freigrenze und des Freibetrags von bAV-Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 226 Abs. 2 SGB V) sowie bei der Zulässigkeit der externen Teilung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Schließlich wirkt sich die Anhebung der BBG auch auf die Höchsthaftungsgrenze des PSVaG im Falle einer Insolvenz aus (§ 7 Abs. 3 BetrAVG), weil auch hier die Leistungen, für die der PSVaG einzustehen hat, steigen.

Beispiel für die Auswirkungen bei der Entgeltumwandlung zuzüglich Arbeitgeberzuschuss (West):

Mit Anhebung der BBG steigt also in den verschiedenen Durchführungswegen der Entgeltbetrag, dessen Umwandlung verlangt werden kann, und der darauf entfallende verpflichtende Arbeitgeberzuschuss, so dass damit auch das Versorgungsniveau erhöht werden kann.

Besondere Auswirkungen bei Versorgungszusagen mit gespaltener Rentenformel

Durch den sprunghaften Anstieg der BBG ergibt sich eine besondere Betroffenheit bei Versorgungszusagen, die eine sog. gespaltene Rentenformel beinhalten. Bei dieser Form der Zusage werden die betrieblichen Versorgungsleistungen für Bezügeanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze höher bemessen als für Bezügeanteile unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Es sind sowohl beitragsorientierte Versorgungszusagen als auch reine Leistungszusagen betroffen. Der Arbeitgeber gewährt dabei für Entgeltbestandteile oberhalb der BBG einen erhöhten Beitrag oder eine erhöhte Leistung. Wenn hier dem BBG-Sprung nicht eine Gehaltserhöhung in der entsprechenden Größenordnung gegenübersteht, ist ein Absinken der Versorgungsanwartschaft die Folge. Insbesondere für Personen, die im Jahr 2025 oder kurz danach in Rente gehen, kann der BBG-Anstieg zu deutlichen Einbußen führen:

Beispiel:

Dem Arbeitnehmer wurde in der Versorgungszusage eine Betriebsrente von 10 % seiner vor dem Eintritt des Versorgungsfalles gewährten Bezüge versprochen. Für Bezügeanteile oberhalb der BBG soll die Betriebsrente jedoch 30 % betragen. Der Arbeitnehmer verdient im Jahre 2025 genau 8.050 EUR monatlich und wird am Ende des Jahres 2025 pensioniert.

Da der Arbeitnehmer wegen des abrupten Anhebens der Beitragsbemessungsgrenze auf 8.050 EUR keine Bezüge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mehr erzielt, beträgt seine Rente nur 10 % hiervon, also 805 EUR monatlich.

Wäre jedoch die Beitragsbemessungsgrenze nach dem ursprünglichen Anhebungsmodus wesentlich moderater angestiegen, z.B. nur auf 7.800 EUR angehoben worden, hätte der Arbeitnehmer noch Bezüge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhalten, nämlich die Differenz von 8.050 EUR – 7.800 EUR = 250 EUR. Für diese 250 EUR wären ihm statt 10 % eine Betriebsrente von 30 % gewährt worden, also ein Betrag von 75 EUR.

Die gesamte Rente hätte sich dann auf jene 75 EUR zuzüglich der 10 % von 7.800 EUR, also 75 EUR + 780 EUR = 855 EUR belaufen.

Bei wörtlicher Anwendung der Versorgungszusage beträgt der Verlust an Betriebsrente aufgrund des abrupten Anhebens der Beitragsbemessungsgrenze demnach 855 EUR – 805 EUR = 50 EUR. Die Betriebsrente hat sich somit auf einen Schlag um 5,85 % gemindert, was jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinzunehmen ist (vgl. BAG 23.4.2013 – 3 AZR 475/11). Dabei verweist das BAG auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und betont, dass Vertragsanpassungen erst bei „schwerwiegenden“ Änderungen der Umstände in Betracht kommen. Erst wenn Opfergrenzen überschritten seien, könne der Versorgungsberechtigte eine Erhöhung seiner Versorgung verlangen.

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Für die Arbeitgeber dürften auch die Anhebung der Abfindungsgrenzen, in denen sie einseitig Kleinstrenten abfinden dürfen, interessant sein. Diese steigen von 35,35 EUR auf 37,45 EUR.

Bilanzielle Entlastung für Arbeitgeber

Der deutliche Anstieg der BBG kann also bei Versorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel einen signifikanten Einfluss auf die Pensionsverpflichtungen ausüben. Hiervon können sowohl beitrags- als auch leistungsorientierte Versorgungszusagen betroffen sein. Bei endgehaltsabhängigen Leistungszusagen, die Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG schwerer gewichten als diejenigen unterhalb, wird der Sprung der BBG tendenziell – wie oben dargelegt - zu einem Absinken der Versorgungsanwartschaften führen, sofern das Gehalt nicht mindestens in gleichem Maße anzieht wie die BBG. Dieser Effekt erstreckt sich dann sowohl auf den Past Service als auch den Future Service und kann je nach Bedeutung der betroffenen Zusagen eine deutliche Entlastung für das bilanzierende Unternehmen bedeuten. Bei einer beitragsorientierten Zusage mit gespaltener Rentenformel sinken hingegen nur die Beiträge ab dem Jahr 2025 tendenziell, wenn größere Gehaltsbestandteile unterhalb der BBG liegen und zu einem niedrigeren Prozentsatz verbeitragt werden. Dies hat dann nur einen Effekt auf die zukünftig noch zu zahlenden Beiträge und die daraus entstehenden Anwartschaftszuwächse, also allein auf den so genannten Future Service.

Fazit:

Die Erhöhung der BBG wirkt sich auf der einen Seite positiv auf die steuerlichen Freigrenzen und den Entgeltumwandlungsanspruch aus. Insofern besteht die Möglichkeit, das Versorgungsniveau hier zu erhöhen. Auf der anderen Seite ist dies – insbesondere was den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung betriff – auch mit höheren Aufwendungen des Arbeitgebers verbunden.

Durch den BBG-Sprung können besonders diejenigen Arbeitnehmer Nachteile erfahren, deren Versorgungszusage eine gespaltene Rentenformel enthält und bei denen diesem Anstieg keine Gehaltserhöhung in der Größenordnung von 6% gegenübersteht. Insbesondere für Personen, die im Jahr 2025 oder kurz danach in Rente gehen, kann der BBG-Anstieg zu deutlichen Einbußen führen.