Element-Insolvenz - worauf ist zu achten?

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Seit Anfang Januar befindet sich die Element Insurance AG im vorläufigen Insolvenzverfahren. Doch was bedeutet dies nun für die Versicherungsnehmer?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 23. Dezember 2024 einen Insolvenzantrag gegen die Element Insurance AG beim Amtsgericht Charlottenburg eingereicht. Dieses hat am 8. Januar 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde der Berliner Rechtsanwalt Friedemann Ulrich Schade bestellt (Versicherungsbote berichtete). Ziel ist es, das Vermögen des Unternehmens zugunsten der Gläubiger zu sichern und zu prüfen, ob sich die Verträge auf einen solventen Versicherer übertragen lassen.

Welche Verträge sind betroffen?

Von der Insolvenz sind Verträge der Sach- und Unfallversicherungen wie Wohngebäude-, Unfall-, Fahrrad-, Haftpflicht- und Tierkrankenversicherungen betroffen, bei denen die Element als Risikoträger auftritt. Dies betrifft auch Policen von Partnerunternehmen wie Panda, Mails, AutoProtect und asspario. Da die Element Insurance AG über keine entsprechende Lizenz verfügte, sind Lebensversicherungen nicht betroffen.

Was passiert mit der Schadenregulierung?

Die Verträge bleiben bestehen, die Schadenzahlungen sind allerdings ausgesetzt. Bereits gemeldete Schäden werden vom Insolvenzverwalter geprüft, aber erst nach der Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens bearbeitet. Sollte über das Sicherungsvermögen eine Deckung möglich sein, erfolgt die Regulierung. Versicherte haben zwar einen vorrangigen Anspruch - sollte das Vermögen jedoch nicht ausreichen, erfolgt eine anteilige Regulierung des Schadens.

Künftige Schäden werden entsprechend den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Insolvenzordnung (InsO) behandelt und geprüft. Laut BaFin ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob diese auch vollständig reguliert werden können.

Wie wirkt sich ein endgültiges Verfahren aus?

Sollte keine Übertragung auf einen solventen Versicherer gelingen, enden alle Versicherungsverträge automatisch einen Monat nach Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens. Die Gläubiger werden durch den Insolvenzverwalter über Fristen und das Verfahren zur Anmeldung von Forderungen informieren. Kunden können anteilige Beiträge, die auf die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallen, zurückfordern.

Unter Umständen kann eine fristlose Kündigung der betroffenen Verträge sinnvoll sein, dies gilt es aber individuell zu prüfen. Zudem sollten Versicherungsnehmer vor der Kündigung eine Ersatzversicherung abgeschlossen haben, um Versicherungslücken zu vermeiden.

Worauf sollten Vermittler achten?

Die BaFin empfiehlt Versicherungsmaklern, die betroffenen Policen in ihrem Bestand zu identifizieren, die entsprechenden Versicherungsnehmer aktiv und rechtzeitig über Alternativen zu informieren und darauf zu achten, dass diese nicht ohne Versicherungsschutz bleiben. Zudem sollten sie sicherstellen, dass ihre Kunden eine vorläufige Deckungszusage von alternativen Anbietern erhalten.

Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Versicherungsmakler alle Kommunikations- und Beratungsschritte dokumentieren. Sie sollten die Risiken abklären und sicherstellen, dass sie ihre Kunden rechtzeitig auf Alternativen hingewiesen haben. Makler sind dazu verpflichtet, ihre Kunden über die Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu informieren. Zudem bietet es sich an, sie regelmäßig über die Entwicklung des Insolvenzverfahrens ins Bild zu setzen.

Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth erklärt: „Die Insolvenz der Element Versicherung AG ist nicht nur eine erhebliche Herausforderung für alle Betroffenen, sondern auch eine Gelegenheit, Kompetenz und Professionalität unter Beweis zu stellen. Proaktive Kommunikation, umfassende Beratung und rechtssichere Dokumentation sind essenziell, um das Vertrauen der Kunden zu bewahren und Haftungsrisiken zu minimieren.“