Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Tanken vor der Fahrt zur Arbeit ist eine private Verrichtung und fällt nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung. Versicherungsvermittler sollten Kunden auf diese Abgrenzungen hinweisen.
Die Klägerin wollte ihr Motorrad an einer Tankstelle betanken, bevor sie zur Arbeit fuhr. Auf dem Weg dorthin stürzte sie und verlangte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung der Klägerin jedoch ab und bestätigte, dass das Tanken nicht zum unmittelbaren Arbeitsweg gehört (Az.: L 10 U 3706/21).
Besondere Umstände wiegen nicht schwer genug
Die Klägerin argumentierte, dass der Tank unvorhersehbar leer war, da ein Familienmitglied das Fahrzeug am Vortag genutzt hatte. Das Gericht wies dies zurück: Solche Umstände seien vermeidbar und blieben in der Verantwortung der Versicherten.
Wichtige Punkte für Vermittler:
- Kunden sollten über die Grenzen der Wegeunfallversicherung informiert werden.
- Rechtslage (§ 8 Abs. 2 SGB VII): Nur der direkte Arbeitsweg ist versichert, private Umwege nicht.
- Beratung zur Unfallversicherung kann Schutzlücken schließen.
Das Urteil verdeutlicht die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Sphäre.