Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde von Versicherern ab

Quelle: DALL-E

22 deutsche Versicherer und Versicherungsvermittler sind mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die neuen Wartefristen beim Abschluss von Restschuldversicherungen gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und verwies die Versicherer auf den Instanzenweg.

Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Finanzinstitute Restkreditversicherungen nicht mehr direkt mit dem Darlehensabschluss koppeln. Stattdessen sollen sieben Tage dazwischenliegen, die als „Cool-off-Phase“ bezeichnet werden. Damit reagierte die Bundesregierung auch auf Kritik von Verbraucherschützern, die die hohen Provisionen und damit verbundenen Kosten der Restschuldversicherungen bemängelten. Zudem argumentierten sie, dass solche Policen oft unnötig seien.

Eine Studie von Axa Partners zeigt, dass das neue Gesetz Kreditnehmer polarisiert. 35 Prozent der Befragten bewerteten die neue Regelung positiv, während 23 Prozent sie als negativ empfanden. Einige Kreditnehmer schätzen die zusätzliche Bedenkzeit, andere sehen darin unnötigen Mehraufwand und fühlen sich entmündigt.

Die Versicherer sind ebenfalls wenig erfreut und haben erhebliche rechtliche Vorbehalte gegen die Einführung einer siebentägigen Wartefrist zwischen dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens und einer Restkreditversicherung. „Diese Wartefrist stellt faktisch ein Verkaufsverbot dar“, sagte GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. „Der Gesetzentwurf ist aus unserer Sicht ein EU-rechtswidriger Schnellschuss. Er widerspricht der erst im Oktober neu gefassten EU-Verbraucherkreditrichtlinie.“

Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) widerspricht das deutsche Gesetz der EU-Verbraucherkredit-Richtlinie, die ausdrücklich eine Bündelung von Ratenkredit und Versicherung erlaubt und den Verzicht auf die Einhaltung einer europarechtlich vorgesehenen Wartefrist von drei Tagen ermöglicht.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wollten 22 Unternehmen gemeinsam mit dem Versicherer-Verband die Regelung stoppen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde jedoch abgelehnt. Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, wie das Gericht Mittwoch mitteilte. Ob das deutsche Gesetz mit der EU-Richtlinie vereinbar sei, müsse erst von den Fachgerichten geklärt werden. Den Versicherern sei es, laut Verfassungsgericht, zumutbar, zunächst eine Auskunft bei der Finanzaufsicht BaFin einzuholen, inwieweit sie sich an die Frist halten müssten, und dann gegebenenfalls die Gerichte zu bemühen.