Bei Restschuldversicherungen darf der Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit durch psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden. Das hat das OLG Hamburg entschieden und kippte damit die Entscheidung des Landgerichts Hamburg. Die die betroffene Klausel sei weder intransparent noch unangemessen benachteiligend.
Im betroffenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Société Générale (SOGECAP) geklagt. Der Versicherer hat in seiner Restschuldversicherung eine Ausschlussklausel zu psychischen Erkrankungen. Diese war in den Augen der Verbraucherschützer zu weit gefasst und griff unter anderem auch bei nicht behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen.
In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg (Az. 312 O 20/23) der Verbraucherzentrale recht gegeben und die Versicherung dazu verpflichtet, die Klausel nicht weiter zu verwenden. Zudem sollte der Versicherer betroffene Kunden darüber informieren, dass der Risikoausschluss nicht Vertragsbestandteil ist. Die Richter am Landgericht argumentierten, dass der Ausschluss von psychischen Erkrankungen eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer darstelle. Das gelte insbesondere weil psychische Erkrankungen oft mit physischen Erkrankungen einhergingen und die Formulierung in den AVB nicht hinreichend klarstellen würde, dass nur ausschließlich psychische Erkrankungen betroffen sind.
Das OLG Hamburg sah dies jedoch anders (Az. 9 U 69/24). Das Gericht entschied, dass die Versicherung berechtigt sei, bestimmte Risiken aus dem Versicherungsschutz auszuschließen, solange dies klar und transparent in den Vertragsbedingungen geregelt ist. Die Klausel in den AVB sei eindeutig formuliert und lasse keine Missverständnisse darüber zu, dass der Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung nicht greife.
Mit dieser Begründung hob das OLG Hamburg das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Versicherungsgesellschaft recht. Das Gericht stellte klar, dass der Ausschluss bestimmter Erkrankungen nicht gegen das Transparenzgebot verstoße und keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstelle.